Nach § 25 Abs. 1 VersAusglG kann die geschiedene ausgleichsberechtigte Person dann, wenn die ausgleichspflichtige Person stirbt und ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht besteht; vom Träger der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung die Hinterbliebenenversorgung verlangen, die sie erhielte, wenn die Ehe bis
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