Die unterschiedliche Bemessung von Verspätungszuschlägen für Einkommensteuererklärungen gemäß § 152 Abs. 5 Satz 2 AO und für Feststellungserklärungen gemäß § 152 Abs. 6 Satz 1 und § 152 Abs. 7 AO begründet grundsätzlich keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne des Art.
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