Bei einer wiederholten kurzzeitigen Anmietung von Immobilien -hier von Hotelzimmern im Rahmen von Veranstaltungen- kommt eine Hinzurechnung (nur dann) in Betracht, wenn nach den speziellen betrieblichen Verhältnissen derartige Immobilien ständig für den betrieblichen Gebrauch vorzuhalten sind und es sich entweder
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