Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Allgemeines » Feinstaubplakette

Feinstaubplakette

…drucken   
29. Juni 2006 | Allgemeines

Am 31. Mai 2006 hat das Bundeskabinett eine Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge (Kennzeichnungsverordnung) nach §40 Abs. 3 des Bundesimmissionsschutzgesetzes beschlossen. Sie soll dazu beitragen, die Feinstaubbelastung zu reduzieren, die in den Städten derzeit vielfach zu hoch ist. Dazu sieht die Verordnung eine bundesweit einheitliche Kennzeichnung von Autos, Lastwagen und Bussen mit Plaketten nach Höhe ihrer Feinstaubemission vor. Zudem wird ein neues Verkehrszeichen „Umweltzone“ eingeführt, das ein feinstaubbedingtes Fahrverbot signalisiert. Bei einem solchen Fahrverbot dürfen künftig lediglich Fahrzeuge fahren, die eine bestimmte Feinstaubplakette auf der Windschutzscheibe tragen.

Die Feinstaubplaketten wird es in drei verschiedenen Farben geben, die jeweils einer Schadstoffgruppe zugeordnet sind. Die umweltfreundlichste Kategorie bildet Schadstoffgruppe 4 (Abgasnorm Euro 4 und besser). Sie erhält eine grüne Plakette. Schadstoffgruppe 3 (Abgasnorm Euro 3) wird mit einer gelben, Gruppe 2 (Abgasnorm Euro 2) mit einer roten Plakette versehen. In diese drei Gruppen fallen deutlich mehr als die Hälfte der Pkw. Zur Schadstoffgruppe 1 zählen dagegen Wagen ohne geregelten Katalysator und alte Diesel-Fahrzeuge. Sie werden nicht gekennzeichnet und dürfen Umweltzonen grundsätzlich nicht mehr passieren. In welchem Umfang rot und gelb gekennzeichnete Fahrzeuge in Umweltzonen verkehren dürfen, wird von den zuständigen Behörden auf kommunaler Ebene festgelegt.

Die Bundesländer werden mögliche Fahrverbote in einem Luftreinhalteplan vorgeben. Auf Basis der Pläne können die Kommunen und Städte in einem Aktionsplan exakt festlegen, welche Straßen oder Regionen in welchem Umfang von Fahrzeugen mit Plakette befahren werden dürfen. Die Fahrverbote richten sich nach der Zusammensetzung und Höhe der Feinstaubbelastung in dem betroffenen Gebiet. In der Innenstadt von Berlin soll laut Luftreinhalte- und Aktionsplan ab 2008 eine Umweltzone und in der Stuttgarter Innenstadt ab Juli 2007 eine Umweltzone eingerichtet werden. In München befindet sich ein entsprechender Plan für eine Umweltzone in der Diskussion. Wenngleich keine Plakettenpflicht besteht, wird also in Ballungszentren ein Anreiz bestehen, sich die Feinstaubplakette zu beschaffen, da Teilnehmer ohne Plakette bei einem feinstaubbedingtem Fahrverbot nicht fahren dürfen.

Nach ersten Einschätzungen wird die Plakette zwischen fünf und zehn Euro kosten. Ausgabestellen für die Plaketten sind die Kfz-Zulassungsstellen, die Technischen Überwachungsvereine (TÜV) und über 30.000 zur Abgasuntersuchung zugelassene Werkstätten. Die Kennzeichnungsverordnung wird derzeit von der Europäischen Kommission notifiziert und wird dann fünf Monate nach Verkündung in Kraft treten.

Weitere Informationen hierzu finden sich in einer Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Allgemeines

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

Aktenlocher - Kanzleibedarf

Schlagworte für diesen Artikel: immisionsschutz bei abgasuntersuchungen • verkehrsumweltzone anwalt • verfassungsbeschwerde feinstaubplakette • feinstaubplakette einkommensteuer • kennzeichnung abgasnorm • feinstaubplakette rechts •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang