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Ablehnung eines nicht gestellten Leistungsantrags

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14. September 2010 | Allgemeines

Die Ablehnung eines nicht gestellten Leistungsantrags durch die Behörde kann nicht in die Aufhebung einer früheren, bereits bestandskräftigen Leistungsbewilligung umgedeutet werden, denn beide Verwaltungsakte sind nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB X auf das gleiche Ziel gerichtet.

Denn die Ablehnung eines Antrags und die Aufhebung von bisher bereits erbrachten Leistungen verfolgen nicht im Sinne eines gemeinsamen Regelungsinteresses dasselbe Ziel. Dies ist aber gerade Voraussetzung einer Umdeutung nach § 43 Abs. 1 SGB X. Dabei wird keine inhaltliche Identität vorausgesetzt, es genügt vielmehr, dass die Regelungen im Hinblick auf deren Auswirkungen und Tragweite für den Betroffenen übereinstimmen1. Gemeinsames Ziel einer Leistungsablehnung und der Aufhebung bereits bestandskräftig zuerkannter Rechtsansprüche ist nicht der Wille der Behörde, keine Leistung mehr erbringen zu wollen. Denn Ziel der Ablehnung eines Leistungsantrages ist lediglich die im Sinne des § 31 SGB I gesetzmäßige Verweigerung von Sozialleistungen, die die Behörde dem Betroffenen noch nicht zuerkannt hat. Dagegen zielt die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nach § 48 SGB X darauf, bereits von der Behörde bestandskräftig festgestellte Leistungsansprüche des Betroffenen – die regelmäßig durch eine Leistungserbringung seitens der Behörde bereits erfüllt sind – mit Wirkung für die Vergangenheit oder die Zukunft zu entziehen. Insoweit unterscheiden sich auch Leistungsablehnung und Leistungsaufhebung in ihren Auswirkungen auf den Betroffenen. Damit verfolgen Ablehnung und Aufhebung im Hinblick auf das Regelungsinteresse nicht dasselbe Ziel. Ein gemeinsames Ziel liegt nämlich auch dann nicht vor, wenn die den Entscheidungen zugrundeliegende Lebenssachverhalte nicht identisch sind2.

Die Ungleichheit der Zielrichtungen wird auch dadurch bestätigt, dass die Behörde zum Zeitpunkt des Erlasses des lediglich formellen Verwaltungsakts vom 21. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2006 einen Antrag ablehnen wollte. Den Willen zur Entziehung bereits bestandskräftig festgestellter Leistungsansprüche hat sie weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid geäußert. Dabei ist auf den Willen der Behörde im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids abzustellen, nicht auf spätere Willensbildungen3. Ebenso sind der innere Wille oder subjektive Erwartungen und Vorstellungen der Behörde unbedeutend, maßgebend ist lediglich, was bei objektiver Betrachtungsweise nach Treu und Glauben festgestellt werden kann4.

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31. August 2010 – L 13 AS 5895/08

  1. Schwarz in Fehling/ Kastner/ Wahrendorf, HK-VerwR/VwVfG, § 47 VwVfG Rn. 13
  2. Schwarz a.a.O. Rn. 14
  3. so zu § 43 Abs. 2 SGB X: Waschull in LPK-SGB X 2. Aufl. § 43 Rn. 12
  4. Waschull a.a.O.

 

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