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Abschaffung der Kinderarbeit per Friedhofssatzung

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6. Februar 2009 | Allgemeines, Verwaltungsrecht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hält die Friedhofsatzung der Landeshauptstadt München für teilweise unwirksam, da die Stadt in ihre Satzung eine Bestimmung aufgenommen hatte, wonach nur Grabmale aufgestellt werden dürfen, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation hergestellt worden sind. Einer Gemeinde fehlt jedoch, wie im Übrigen bereits auch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz kürzlich entschieden hat, die Zuständigkeit zum Erlass einer solchen Regelung.

Ein Steinmetzbetrieb, der sich überwiegend mit der Herstellung und Errichtung von Grabmalen befasst und zu diesem Zweck auch Natursteine aus Indien und anderen Ländern der Dritten Welt bezieht, hat gegen die Satzung der Landeshauptstadt München einen Normenkontrollantrag gestellt. Er vertritt die Auffassung, die Bekämpfung der Kinderarbeit gehöre nicht zu den gemeindlichen Aufgaben. Im Übrigen werde er durch die Satzung unverhältnismäßig in seiner Berufsfreiheit beschränkt und in seinem Eigentumsrecht verletzt. Der BayVGH gab dem Normenkontrollantrag statt und erklärte die umstrittene Satzungsregelung für unwirksam.

Die verständlichen und anerkennenswerten Bemühungen der Stadt, zur Verhinderung ausbeuterischer Kinderarbeit gerade in Steinbrüchen außerhalb Europas beizutragen, finden nach Auffassung des Gerichts dort ihre Schranke, wo der gemeindliche Zuständigkeitsbereich ende. Die Gemeinden könnten nur Angelegenheiten mit einem spezifisch örtlichen Bezug regeln. Ein solcher fehle aber bei der Bekämpfung von Kinderarbeit. So sei bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch anerkannt, dass die Gemeinden keine Kompetenz zur Forderung nach atomwaffenfreien Zonen oder für Satzungen zum Klimaschutz hätten. Weder die Bayerische Gemeindeordnung noch das Bestattungsgesetz enthielten eine Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende kommunale Regelung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision gegen dieses Urteil hat der BayVGH zwar nicht zugelassen, hiergegen kann jedoch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4.2.2009 – 4 N 08.778

 

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