Nachrichten aus Recht und Steuern

ALG II und Lebensversicherungen

22. Juli 2005 | Allgemeines

Zukünftige Bezieher von Arbeitslosengeld II können die Anrechnung ihrer Lebensversicherung abwenden, indem in den Vertrag über die Lebensversicherung eine Klausel aufgenommen wird, mit der eine Auszahlung aus der Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausgeschlossen wird. Freilich kann der Versicherte verzichtet damit den Versicherungsvertrag auch nicht mehr wie bisher beliebig kündigen.

Mit einer derartigen Klausel können bis zu 13.000 Euro zusätzlicher Freibetrag erlangt werden, denn den Beziehern von Arbeitslosengeld II steht ein Freibetrag für die private Altersvorsorge zu in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr zu, höchstens aber 13.000 Euro. Wichtig ist allerdings, dass die Klausel vor dem Antrag auf Arbeitslosengeld II in den Lebensversicherungsvertrag aufgenommen worden ist, nach Antragstellung ist dies nicht mehr möglich.

Sozialgericht Münster, Beschluss vom 11.04.2005 – S 16 AS 26/05 ER

 
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