Auch nach Einführung der Bestimmung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist für den Beginn der Verjährungsfrist bei deliktsrechtlichen Ansprüchen, die von Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit arbeitsteiliger Organisation (hier einem Sozialversicherungsträger) geltend gemacht werden, hinsichtlich der Beurteilung einer grob fahrlässigen Unkenntnis ebenso wie der positiven Kenntnis auf die Beschäftigten der Regressabteilung, nicht derjenigen der Leistungsabteilung abzustellen.
Da der Schadenersatzanspruch, soweit er kongruente Leistungen des Trägers der Sozialversicherung umfassen konnte, bereits im Augenblick seiner Entstehung mit dem Schadensereignis gemäß § 116 Abs. 1 SGB X auf die Klägerin übergegangen ist, ist auf deren Kenntnis abzustellen1. Nach den von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. auf Behörden und öffentliche Körperschaften entwickelten Grundsätzen darf der Klägerin dabei nicht die Kenntnis eines jeden Bediensteten zugerechnet werden; es ist vielmehr jeweils zu prüfen, ob es sich bei dem Betreffenden um einen Wissensvertreter handelt. Das ist nach dem insoweit heranzuziehenden Rechtsgedanken des § 166 Abs. 1 BGB dann der Fall, wenn der informierte Bedienstete vom Anspruchsinhaber mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, hier also mit der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Unfallverursacher, in eigener Verantwortung betraut worden ist2. Sind dabei innerhalb der regressbefugten Behörde mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalls zuständig, kommt es für den Beginn der Verjährung grundsätzlich auf den Kenntnisstand der für die Vorbereitung und
Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Bediensteten, d.h., bei Vorhandensein mehrerer Abteilungen, auf den Kenntnisstand der Mitarbeiter der Regressabteilung an3. Dass auch die Leistungsabteilung mit dem Schadensfall verantwortlich befasst ist, soweit es um die an den Geschädigten zu erbringenden Leistungen geht, ist demgegenüber regelmäßig ohne Belang, weil diese in der Verantwortung der Leistungsabteilung liegende Tätigkeit nicht auf die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzielt. Unerlässliche Voraussetzung für eine Wissensvertretung ist daher, dass der betreffende Bedienstete eigenverantwortlich (zumindest) mit der Vorbereitung von Regressansprüchen betraut ist4.
Ob die fehlende Kenntnis der Regressabteilung darauf beruht, dass sie seitens der Leistungsabteilung nicht die entsprechenden Informationen erhalten hat, ist grundsätzlich unerheblich. Die von der Rechtsprechung zu § 166 BGB für den Bereich rechtsgeschäftlichen Handelns entwickelten Grundsätze zur Wissenszurechnung sind auf § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht anwendbar5.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 – III ZR 252/10
- vgl. BGH, Urteil vom 25.06.1996 – VI ZR 117/95, BGHZ 133, 129, 138; BGH, Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, NZV 2000, 255[↩]
- st. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteile vom 18.01.1994 – VI ZR 190/93, NJW 1994, 1150, 1151, vom 25.06.1996, aaO S. 138 f; BGH, Urteil vom 09.03.2000, aaO, S. 256, sowie Urteile vom 28.11.2006 – VI ZR 196/05, NJW 2007, 834, Rn. 5 und vom 15.03.2011 – VI ZR 162/10, NZV 2011, 433, Rn. 14[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.02.1992 – VI ZR 133/91, NJW 1992, 1755, 1756 sowie vom 28.11.2006 – VI ZR 196/05, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2000 – III ZR 198/99, aaO, S. 256[↩]
- vgl. z.B. BGH, Urteile vom 25.06.1996 – VI ZR 117/95, aaO, S. 139; vom 28.11.2006 – VI ZR 196/05, aaO und vom 27.03.2001 – VI ZR 12/00, BGH-Report 2001, 567, 569[↩]











