Die mit einer sog. „Coaster-Bahn“ erbrachten Umsätze sind umsatzsteuerrechtlich keine Beförderungsleistungen und unterliegen daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Bei einer sog. „Coaster-Bahn“ fahren die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal, wobei diese im hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall eine Fahrstrecke von 2,9 km bei einem Höhenunterschied von ca. 400 m zurücklegten. Die Bergstation als Startpunkt der ganzjährig betriebenen „Coaster-Bahn“ konnten die Kunden mit der ebenfalls von der Klägerin betriebenen Sesselbahn erreichen.
Die Klägerin war im Unterschied zum Finanzamt der Meinung, es handele sich bei dem Betrieb der „Coaster-Bahn“ um eine schienengebundene Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG in der im Streitjahr 2005 geltenden Fassung, für die anstelle des seinerzeit geltenden Regelsteuersatzes von 16 % der ermäßigte Steuersatz von 7 % anwendbar sei.
Der Bundesfinanzhof bestätigte demgegenüber die Vorentscheidung, wonach die Klägerin lediglich den Fahrgästen ein Beförderungsmittel überlassen, aber nicht selbst eine Personenbeförderungsleistung erbracht habe. Zwar steht es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegen, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus liegt. Der Begriff der Beförderung ist aber erst erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende (aktive) Tätigkeit entfaltet wird, wobei die Art des Beförderungsmittels keine Bedeutung hat. Im Streitfall haben die Fahrgäste die ihnen überlassenen Schlitten hingegen selbst jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten auch die Fahrgeschwindigkeit bestimmen.
Ähnlich hatte jüngst bereits der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrgäste ebenfalls als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung zu qualifizieren ist1.
Nach § 12 Abs. 1 UStG betrug im Streitjahr 2005 die Steuer für jeden steuerpflichtigen Umsatz 16% der Bemessungsgrundlage (allgemeiner Steuersatz). Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG ermäßigte sich die Steuer auf 7% u.a. für „die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, … wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.“
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG beruht auf Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern. Danach sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, einen ermäßigten Steuersatz auf die „Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks“ anzuwenden.
Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG gibt den Mitgliedstaaten lediglich einen Rahmen vor, den diese nicht überschreiten dürfen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt2, wenn die nationale Regelung insoweit –wie hier mit der Beschränkung der Ermäßigung auf kurze Strecken der Personenbeförderung– den in der Richtlinie vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Ferner ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, dass die Bestimmungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als Ausnahmeregelung eng auszulegen sind3.
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind demnach die von dem Unternehmen mit der Sesselbahn (bergauf) und die mit der „Coaster-Bahn“ (bergab) erbrachten Leistungen umsatzsteuerrechtlich als jeweils eigenständige Leistungen anzusehen.
Die erforderliche Gesamtbetrachtung aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers4 zu der Frage, ob mehrere zusammenhängende Leistungen als eine einheitliche Leistung zu behandeln sind, ist im Wesentlichen das Ergebnis der tatsächlichen Würdigung durch das Finanzgericht, die den Bundesfinanzhof grundsätzlich gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindet. Gründe gegen die insoweit vorgenommene Würdigung des Finanzgericht sind von der Unternehmerin nicht vorgebracht worden; das vom Finanzgericht gefundene Ergebnis wird vielmehr von den Beteiligten geteilt.
Der Bundesfinanzhof folgt auch der Auffassung, dass der Unternehmer mit dem Betrieb der „Coaster-Bahn“ keine Beförderungsleistung i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG erbracht, sondern lediglich Schlitten als Beförderungsmittel überlassen hat, so dass für die entsprechenden Umsätze der allgemeine Steuersatz gilt.
§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG setzt eine auf die räumliche Fortbewegung von Personen gerichtete Leistung (Beförderungsleistung) voraus.
Der Begriff der Beförderung ist erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet wird5. Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Belang6.
Keine Beförderungsleistung liegt hingegen vor, wenn ein Beförderungsmittel bemannt oder unbemannt zur Verfügung gestellt wird7.
Dementsprechend hat der Bundesfinanzhof die Überlassung von Draisinen zur selbständigen Nutzung durch die Fahrtkunden als Vermietung eines Beförderungsmittels und nicht als Beförderung qualifiziert8.
Der Bundesfinanzhof hat in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass einer Beförderungsleistung seitens der Beförderten ein passives Element zugrunde liege. Besorge der Kunde die Beförderung hingegen selbst, spreche dies gegen eine Beförderungsleistung des Unternehmers9. Ferner hat der Bundesfinanzhof erneut klargestellt, dass es der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegensteht, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung nicht in der wirtschaftlichen Nutzung einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus10.
Das Finanzgericht hat im Streitfall ausgehend von diesen Grundsätzen zutreffend maßgeblich darauf abgestellt, dass die Unternehmerin bzw. ihr Personal den Fahrtkunden die Schlitten jeweils zur Nutzung überlassen hat. Denn die Unternehmerin hat –vergleichbar dem Sachverhalt, der dem BFH bei seiner Entscheidung zur Nutzung der Draisinen9 zugrunde lag– im Streitfall lediglich die schienengebundenen Schlitten zur Verfügung gestellt. Die Fahrtkunden haben diese anschließend jeweils mittels ihres eigenen Körpergewichts zu Tal gebracht und konnten dabei die Fahrgeschwindigkeit selbst bestimmen.
Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht durch:
Der Bundesfinanzhof folgt nicht der Ansicht, im Streitfall sei ein Beförderungsvertrag in Form eines Werkvertrags vereinbart worden, weil sie verpflichtet gewesen sei, den Fahrgast körperlich unversehrt den Berg hinab an den Bestimmungsort zu bringen. Denn die Kunden haben die Schlitten selbst den Berg hinab befördert. Dass die Unternehmerin dabei die körperliche Unversehrtheit der Fahrgäste zu gewährleisten hatte, ist lediglich eine vertragliche Nebenpflicht und gibt ihrer Leistung nicht das Gepräge.
Auch das Vorbringen, wonach die Bezeichnung „Coasterbeförderung“ in ihren dem Finanzgericht vorgelegten „Beförderungsbestimmungen“ vom 24.11.2005 indiziere, dass der Kunde keinen Schlitten miete, sondern eine Beförderung erwarte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass im Streitjahr 2005 auch vor November 2005 von der Unternehmerin erbrachte Leistungen zu beurteilen sind, hängt die umsatzsteuerrechtliche Qualifikation ihrer Leistungen nicht davon ab, wie die Unternehmerin diese einseitig selbst bezeichnet hat.
Soweit die Unternehmerin einen Verstoß des Finanzgericht gegen Naturgesetze rügt, weil die Schlitten sich lediglich aufgrund der Ausnutzung des Gefälles und der Erdanziehungskraft bewegt hätten, lässt sie außer Betracht, dass das entscheidende Element für die Fortbewegung der Schlitten zu Tal das Körpergewicht der Fahrtkunden selbst darstellt.
Der Hinweis der Unternehmerin auf den Umstand, die Fahrtkunden seien nicht in der Lage gewesen, die Schlitten selbst von den Schienen zu entfernen, führt gleichfalls zu keinem anderen Ergebnis. Denn der BFH hat eine entsprechende Schienenbindung bei einer Draisine zutreffend ebenfalls nicht für entscheidungserheblich erachtet9.
Auch der Einwand der Unternehmerin, wonach heutzutage aufgrund der technologischen Entwicklung auch mittels unbemannter U-Bahnen, Flughafenshuttle und Straßenbahnen Beförderungsleistungen erbracht werden, ist im Streitfall unbeachtlich. Denn entscheidend ist, dass die Schlitten den Fahrtkunden zur Nutzung überlassen wurden.
Ferner kommt es entgegen der Auffassung der Unternehmerin nicht darauf an, ob im Streitfall ein „Schienenbahnverkehr“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG vorliegt, da es sich –wie dargestellt– schon nicht um eine Beförderungsleistung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
Soweit die Unternehmerin schließlich beanstandet, das Finanzgericht habe unter Bezugnahme auf den von der Unternehmerin erstellten Werbeflyer auch den besonderen Erlebniswert einer Schlittenfahrt im Vergleich zu einer Talfahrt mit der Sesselbahn in die Gesamtwürdigung einbezogen, fällt dies im Hinblick auf die zutreffende Abgrenzung einer Beförderung zu einer Gebrauchsüberlassung durch das Finanzgericht nicht entscheidend ins Gewicht.
Aus den Beschlüssen des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 201211, mit denen der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 5 der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 98 Abs. 1 i.V.m. Anhang – III Kategorie 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Beachtung des Neutralitätsprinzips einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für die Beförderung von Personen im Verkehr mit Taxen im Nahverkehr den ermäßigten Umsatzsteuersatz vorsieht, wohingegen für die Beförderung von Personen mit sog. Mietwagen im Nahverkehr der Regelsteuersatz gilt, ergeben sich für die Begünstigung im Streitfall keine anderen Gesichtspunkte.
Demnach kann im Ergebnis offenbleiben, ob es sich bei der von der Unternehmerin betriebenen „Coaster-Bahn“ außerdem um eine Bergbahn handelt, die kraft Gesetzes im Streitjahr 2005 vom Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen war12.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20. Februar 2013 – XI R 12/11 </a>
- BFH, Urteil vom 06.12.2012 – V R 36/11, BFH/NV 2013, 944[↩]
- EuGH, Urteile vom 08.05.2003 – C-384/01 [Kommission/Frankreich], Slg. 2003, I-4395, BFH/NV Beilage 2003, 161, Rz 27; vom 06.05.2010 – C-94/09 [Kommission/Frankreich], Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454, Rz 29[↩]
- vgl. z.B. EuGH, Urteile vom 03.03.2011 – C-41/09 [Kommission/Niederlande], HFR 2011, 492, UR 2012, 114, Rz 58; vom 17.01.2013 – C-360/11 [Kommission/Spanien], HFR 2013, 269, Rz 18[↩]
- vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 27.10.2005 – C-41/04 [Levob Verzekeringen und OV Bank], Slg. 2005, I-9433, BFH/NV Beilage 2006, 38, Rz 19 f.; BFH, Urteile vom 17.04.2008 – V R 39/05, BFH/NV 2008, 1712; und vom 02.03.2011 – XI R 25/09, BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, sowie EuGH, Urteil vom 17.01.2013 – C-224/11 [BGZ Leasing], HFR 2013, 270, DStR 2013, 193, Rz 30 ff., jeweils m.w.N.[↩]
- BFH, Urteil vom 19.07.1961 – II 202/57 U, BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450; vgl. auch BFH, Urteile vom 08.09.2011 – V R 5/10, BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14, und in BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, jeweils m.w.N.[↩]
- vgl. z.B. BFH, Urteil in BFHE 235, 481, BStBl II 2012, 620, Rz 14, m.w.N.[↩]
- so auch Lippross, Umsatzsteuer, 23. Aufl., S. 774, und Waza in Offerhaus/Söhn/Lange, § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG Rz 16, jeweils unter Bezugnahme auf BFH, Urteil in BFHE 73, 502, BStBl III 1961, 450[↩]
- BFH, Urteil vom 06.12.2012 – V R 36/11[↩]
- vgl. BFH, Urteil vom 06.12.2012 – V R 36/11[↩][↩][↩]
- vgl. BFH, Urteile vom 06.12.2012 – V R 36/11; und in BFHE 233, 348, BStBl II 2011, 737, Orientierungssatz 1 und Rz 20 zum Hochseeangeln; vom 30.06.2011 – V R 44/10, BFHE 234, 504, BStBl II 2011, 1003, Leitsatz 1 und Rz 19 zu Stadtrundfahrten[↩]
- BFH, Beschlüsse vom 10.07.2012 – XI R 22/10 und XI R 39/10, BFHE 238, 551 und BFHE 239, 164[↩]
- vgl. dazu BFH, Urteile vom 16.05.1974 – V R 109/72, BFHE 113, 72, BStBl II 1974, 649; vom 26.08.1976 – V R 55/73, BFHE 120, 419, BStBl II 1977, 105[↩]
Bildnachweis:
- Verhandlungstisch: P. | CC0 1.0 Universal











