Der angekündigte Diebstahl
Auch wenn das Verschwinden von Kraftfahrzeugen mit polizeilichen Mitteln nicht immer aufgeklärt werden kann, so muss bei erheblicher Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Diebstahls ein Teilkaskoversicherer nicht zahlen.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Bamberg entschiedenen Fall wollte der Kläger vom Versicherer aus einer Teilkaskoversicherung Entschädigung wegen des Diebstahls eines Mercedes in Höhe von rund 18.000,00 Euro einklagen. Der Pkw war im Februar 2008 für 20.0000,00 € gekauft worden, wobei der Verkäufer darauf hinwies, dass am Heck ein instandgesetzter Schaden vorgelegen hatte. Vor der Reparatur hatte ein Sachverständiger die Reparaturkosten für den Heckschaden auf über 20.000,00 € geschätzt. Anfang Juli 2008 ging sowohl bei der Polizei als auch beim Versicherer eine anonyme Anzeige ein. In dieser wurde angegeben, dass der Mercedes zu einem Autoschieber in Berlin gebracht werde, um ihn dann als gestohlen zu melden. 18 Tage später wurde dann in Berlin der Pkw vom Sohn des Klägers als gestohlen gemeldet. Bei der Schadensanzeige des Klägers wurden die Fragen nach unreparierten bzw. reparierten Schäden vor dem Diebstahlsereignis verneint. Auch im Fragebogen der Polizei wurde nicht angegeben, dass das Fahrzeug schon einmal in einen Unfall verwickelt war. Die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft konnten den Diebstahl nicht aufklären. Ermittlungen wegen Vortäuschens eines Kfz-Diebstahls führten zu keinem ausreichenden Ergebnis, so dass das Verfahren eingestellt wurde.
Der Kläger behauptet, das Auto sei in Berlin gestohlen worden. Die Angaben in der anonymen Anzeige seien unwahr. Möglicherweise sei der Autoverkäufer in das Verschwinden des Fahrzeugs verstrickt, da der ihm einen Unfallwagen zu einem stark überhöhten Preis verkauft habe. Ihm sei der Umfang des Heckschadens am Mercedes erst später zur Kenntnis gelangt.
Der Versicherer meint, der Kläger habe das Vorliegen eines Diebstahls vollständig zu beweisen, da Zweifel an seiner Redlichkeit vorlägen. Diese Zweifel ergäben sich zum einen aus der anonymen Anzeige, die Insiderwissen offenbart habe. Des Weiteren sei die Beklagte in der Schadensanzeige bewusst mit der Unwahrheit bedient worden, indem die Frage nach reparierten Vorschäden verneint worden sei. Zudem habe es vor dem Verschwinden des Mercedes mit diesem erhebliche technische Probleme gegeben.
Die Richter zweifelten auch an der Redlichkeit des Klägers, da dieser sowohl im Fragebogen der Polizei als auch der Versicherung unzutreffende Angaben über den reparierten Heckschaden gemacht hatte. Sowohl der Kläger als auch die von ihm benannten Zeugen machten im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen und des Zivilprozesses verschiedene Angaben über die Kenntnis vom Heckschaden. Letztlich versuchten der Kläger und die von ihm benannten Zeugen die Falschangaben damit zu erklären, dass sie die aus Sicht des Gerichts eindeutig formulierten Fragen nicht verstanden hätten. All diese Indizien begründeten beim Landgericht Coburg ein solches Maß an Zweifeln, dass es von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung ausging. Daher wies das Landgericht Coburg die Klage ab.
Im Rahmen der vom Kläger geführten Berufung wies das Oberlandesgericht Bamberg darauf hin, dass eine absolute Gewissheit in einem Zivilprozess in der Regel nicht zu erreichen ist und sich daher der Richter mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf. Auch seien in einem Zivilverfahren andere Beweisregeln anzuwenden als in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, bei dem der sichere Nachweis einer Straftat zu führen ist. Insgesamt sah das Oberlandesgericht Bamberg eine ausführliche Bewertung aller zur Verfügung stehender Fakten und Beweisergebnisse und stützte so das vom Landgericht gefundene Ergebnis.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss vom 15. Oktober 2010 – 1 U 89/10
- LG Coburg, Urteil vom 10.08.2010 – 23 O 826/09↩





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