Die Kündigung eines Vollmachtsvertrags erlangt nach § 62 Abs. 4, § 155 FGO i.V.m. § 87 ZPO erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Prozessbevollmächtigten Wirksamkeit.
Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch, wenn der Kläger als Steuerberater selbst sein eigener Prozessbevollmächtigter sein kann.
Im vorliegenden Fall hatte der klagende Steuerberater dem Bundesfinanzhof mitgeteilt, dass er aufgrund der Schwere und Tragweite des Verfahrens eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten weiterhin für erforderlich halte und dass es ihm bisher nicht möglich gewesen sei, einen neuen Prozessbevollmächtigten zu kontaktieren. Damit hat er zu erkennen gegeben, von der Möglichkeit einer eigenen Vertretung keinen Gebrauch machen zu wollen.
Bundesfinanzhof, Beschluss vom 10. November 2015 – VII B 91/15