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Erlaubnispflicht für Sportwetten trotz Europarechtsverstoß

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7. Dezember 2010 | Allgemeines

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union in mehreren Verabentscheidungsverfahren geurteilt hat, dass die rechtmäßige Einführung eines staatlichen Glücksspielmonopols voraussetze, dass der betreffende Mitgliedsstaat eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik nicht nur im Bereich der Sportwetten verfolge, sondern vielmehr eine vergleichende Betrachtung über den Sportwettensektor hinaus auf das gesamte Glückspielwesen erforderlich sei1, bestehen derzeit durchgreifende Bedenken an der Europarechtskonformität der entsprechenden Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und im Landesglücksspielgesetz, soweit darin ein staatliches Monopol für den Bereich der Sportwetten vorgesehen ist.

Wie sich das Monopol de facto trotzdem halten lässt zeigen aktuell mehrere in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangene Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Trier:

Das Verwaltungsgericht Trier verneint zunächst eine weitere Anwendbarkeit der Vorschriften zum Glückspielmonopol: Insbesondere ein Vergleich mit den Automatenspielen zeige, dass derzeit dem Erfordernis einer sektorenübergreifenden Gesamtkohärenz der Glücksspielpolitik im Bereich des Spiels an Spielautomaten nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Hierbei handele es sich um den Sektor mit dem höchsten Suchtpotenzial. Deshalb müsse der Bereich dieser Spiele bei der Beurteilung, ob der Staat insgesamt eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik betreibt, mit in den Blick genommen werden. Aus diesem Grunde dürften die das Monopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 5 des Glückspielstaatsvertrages und des § 5 Abs. 1 und 3 des Landesglücksspielgesetzes derzeit nicht angewendet und das Fehlen einer Erlaubnis aus Gründen des Monopols dem Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten nicht entgegengehalten werden.

Bestehen bleibt für das Verwaltungsgericht aber gleichwohl noch eine Erlaubnispflicht für das Betreiben eines gewerblichen Glücksspiels. Daher können eine Untersagungsverfügung an den Veranstalter oder Vermittler von Sportwetten aber dann ergehen, wenn dieser nicht über die unabhängig vom Sportwettenmonopol erforderliche allgemeine Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag verfüge. Diese habe eine eigenständige vom Monopol unabhängige Bedeutung, weil insoweit die allgemeinen Voraussetzungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag und auch gewerberechtliche Fragen zu prüfen seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung der allgemeinen Erlaubnis müssten jedoch zunächst im Verwaltungsverfahren geprüft werden; gegen eine Versagung könne dann das erneut das Verwaltungsgericht angerufen werden.

Verwaltungsgericht Trier , Beschlüsse vom 29. November 2010 – 1 L 1230/10.TR u.a.

  1. EuGH, Urteile vom 08.09.2010 – C-316/07 u.a.

 

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