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Konkurrentenklage gegen Apotheker-Versandhandelserlaubnis

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19. Dezember 2011 | Allgemeines

Ein Apotheker kann die einem anderen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur ausnahmsweise vor Gericht anfechten.

Der Kläger des jetzt vom Bundesverwaltungsgerichts entschiedenen Rechtsstreits betreibt eine Apotheke in Magdeburg. Der Beigeladene ist selbstständiger Apotheker in Köthen. Auf seinen Antrag erteilte ihm das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zusätzlich die Betriebserlaubnis für eine Filialapotheke in Halle (Saale) sowie die Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln in den Räumen der Filialapotheke.

Die gegen die Versandhandelserlaubnis des Beigeladenen gerichtete Klage hat in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg Erfolg gehabt1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen und die Versandhandelserlaubnis wegen eines angenommenen Verstoßes gegen das Apothekengesetz aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt der heirgegen gerichteten Revision des Beigeladenen stattgegeben und die Entscheidung des OVG Magdeburg abgeändert. Es hat die Klage – wie erstinstanzlich bereits das Verwaltungsgericht Halle (Saale)2 – als unzulässig angesehen.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt es nur ausnahmsweise in Betracht, dass sich ein Apotheker gegen die einem konkurrierenden Apotheker erteilte Versandhandelserlaubnis zur Wehr setzen darf. Das setzt voraus, dass er durch den Versandhandel des Konkurrenten unzumutbare Wettbewerbsnachteile erleidet. Diese Voraussetzung war hier nicht erfüllt. Durch den Versandhandel des Beigeladenen bedingte tatsächliche Nachteile des Klägers, die über den allgemeinen Wettbewerb hinausgehen, ließen sich nicht ausmachen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 3 C 41.10

  1. OVG LSA, Urteil vom 14.10.2010 – 2 L 245/08
  2. VG Halle (Saale), Urteil vom 216.07.2007 – 1 A 79/05

 

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