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LKW-Samstags-Fahrverbote zur Ferienreisezeitzeit

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25. Juni 2007 | Allgemeines

Zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße dürfen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen zusätzlich zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. August 2007 an allen Samstagen von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen jeweils in beiden Fahrtrichtungen nicht verkehren.

Ausnahmen von diesem Fahrverbot gelten für:

  1. den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger;
  2. den kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr);
  3. Beförderungen von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. sowie Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten oben genannten Fahrten stehen.
Betroffen von diesem Samstagsfahrverbot sind die folgenden Autobahnen und Bundesstraßen:

Autobahn /
Bundesstraße
Streckenbeschreibung
A 1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck
A 2 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen
A 3 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
A 4/E 40 von der Anschlussstelle Herleshausen bis Dreieck Dresden-Nord
A 5 von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg
A 6 von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A 7 von Anschlussstelle Schleswig Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A 8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-West und
von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A 10 Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und
der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder
A 13/E 55 von Anschlussstelle Ortrand bis Dreieck Dresden-Nord
A 45 von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A 61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A 81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen
A 92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und
von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
A 93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
A 99 von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried
A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal
A 831 von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
A 980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
A 995 von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd
B 31 von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B 96/E 251 Neddemin (Kreis Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin

 

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