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“Neue Trift” – Das Stromkabel zum Windrad

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28. April 2009 | Allgemeines

Gemeinden haben nach der Vorschrift des § 46 Abs. 1 EnWG ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Energieversorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Dieser gesetzlich geregelte Netzzugang gilt jedoch, wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat, nicht für den Anschluss einer Windkraftanlage an das öffentliche Stromnetz.

Öffentliche Verkehrswege i.S. des § 46 Abs. 1 EnWG sind sämtliche Wege einer Gemeinde, auf denen tatsächlich der öffentliche Verkehr eröffnet ist. Auf eine straßenrechtliche Widmung kommt es nicht an. Die Verlegung einer Leitung, mit der lediglich Strom in ein vorhandenes Netz eingespeist werden soll, dient nicht der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern und fällt daher nicht unter § 46 Abs. 1 EnWG.

Trotzdem ist der Betreiber der Windkraftanlage gegenüber der Gemeinde nicht rechtlos gestellt, sein Anspruch richtet sich jedoch nicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz, sondern, wie der BGH jetzt urteilte, nach dem Kartellrecht: Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 11. November 2008 – KZR 43/07

 

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