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Verfassungsbeschwerde ist keine Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte

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8. November 2011 | Allgemeines, Zivilrecht

In dem hier vorliegenden Fall des Bundesverfassungsgerichts ist die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden. Allerdings hat der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 € auferlegt bekommen.

Der Prozessbevollmächtigte des vorliegenden Verfahrens hat bereits in mehreren Parallelfällen Verfassungsbeschwerden erhoben, die jeweils nicht zur Entscheidung angenommen wurden. In der erneuten Verfassungsbeschwerde sieht das Verfassungsgericht einen groben Missbrauch.

Die Verhängung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Es ist Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit von Bedeutung sind, und – wo nötig – die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht ist nicht gehalten, hinzunehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch erkennbar aussichtslose Verfassungsbeschwerden behindert wird1.

Aus dem begründeten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 20112 zu den vorhergehenden Parallelfällen geht hervor, dass die Verfassungsbeschwerde wegen näher erläuterter Substantiierungsmängel nicht zur Entscheidung angenommen wurde. Dieser Nichtannahmebeschluss wurde dem Prozessbevollmächtigen im März 2011 bekanntgegeben. Dass dieser nunmehr unter dem 16. Mai 2011 in einem gleichgelagerten Fall erneut eine Verfassungsbeschwerde mit in den entscheidenden, die behaupteten Verfassungsverstöße betreffenden Passagen wortidentischer Begründung einreicht, stellt einen groben Missbrauch der nicht zur Arbeitsbeschaffung für Rechtsanwälte, sondern im Interesse des Grundrechtsschutzes eröffneten Beschwerdemöglichkeit dar.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2011 – 2 BvR 1064/11

  1. stRspr; vgl. z.B. BVerfGK 3, 219, 221 f.
  2. BVerfG – 2 BvR 176/11

 

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