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12 geklaute Handys – und die Haftung des Arbeitgebers

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30. November 2011 | Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer haftet nicht für die seinem Arbeitgeber entwendeten Mobiltelefone.

In einem jetzt vom Arbeitsgericht Oberhausen entschiedenen Fall stritten die Parteien über die Zahlung von restlichem Gehalt aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis sowie über die Verpflichtung des Arbeitnehmers, für 12 gestohlene hochwertige Mobiltelefone Schadenersatz in Höhe von 6040,- € zu leisten.

Der Kläger, der ausgebildeter Einzelhandelskaufmann ist, war in der Zeit vom 01.03.2011 bis zum 28.05.2011 als technischer Verkaufsberater mit einem Gehalt in Höhe von 1.200,- € brutto bei 40 Stunden Wochenarbeitszeit beschäftigt. Zusätzlich erhielt er noch Provisionen. Diese beliefen sich für die Monate April und Mai 2011 auf einen Betrag in Höhe von 236,30 €. Der Beklagte betreibt in einem Einkaufszentrum im Bezirk des Arbeitsgerichts Oberhausen einen Handy-Shop.

Am 05.05.2011 wurden gegen 19.30 Uhr 12 hochwertige Mobiltelefone aus dem hinter dem Ladenlokal befindlichen Lager entwendet. Diese mache nach den Angaben des Beklagten einen Wert in Höhe von 6.040,- Euro aus. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt in einem Verkaufsgespräch.

Der Beklagte zahlte weder den Lohn für den Monat Mai 2011 noch die Provisionen. Im Wege der Widerklage begehrte er die Zahlung des Betrages für die entwendeten Mobiltelefone.

Das Arbeitsgericht Oberhausen hat den Zahlungsanträgen des klagenden Arbeitnehmers entsprochen und die Widerklage des Arbeitgebers abgewiesen.

Der Beklagte durfte nicht in zulässiger Weise gegen die Lohnansprüche des Klägers aufrechnen. Einen Schadenersatzanspruch hat es verneint, weil dem Kläger nur leichteste Fahrlässigkeit anzulasten sei. Im Rahmen der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern besteht für diesen Grad der Fahrlässigkeit keine Ersatzpflicht.

Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 24. November 2011 – 2 Ca 1013/11

 

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