Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Freistellung und Resturlaub

Freistellung und Resturlaub

…drucken   
24. September 2009 | Arbeitsrecht

Bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist es in vielen Unternehmen und Branchen üblich, den Arbeitnehmer während der laufenden Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Resturlaubsansprüche freizustellen. Eine solche Freistellung kann unwiderruflich gewährt werden, was jedoch negative Auswirkungen auf die Sozialversicherung dieses Arbeitnehmers haben kann, oder widerruflich. Für eine solche widerrufliche Freistellung hat jetzt das Bundesarbeitsgericht entschieden:

  • Eine widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht ist nicht geeignet, den Urlaubsanspruch zu erfüllen.
  • Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Mai 2009 – 9 AZR 433/08

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Ihren Arbeitsvertrag

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: freistellung und resturlaub • rechner resturlaub • freistellung resturlaub • resturlaubstage rechner • resturlaub rechner • kündigung freizeitausgleich • freizeitausgleich bei kündigung • resturlaub bei freistellung • urlaubsanspruch bei kündigung rechner • kündigung überstundenfrei •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang