Änderung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung
Ein Anspruch auf Berichtigung des Inhalts der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung im Sinne des § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG ist öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist1.
Der vom Arbeitnehmer verfolgte Anspruch auf Korrektur der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2009 wegen unzutreffender Angabe über die Zeit seiner Beschäftigung bei dem Arbeitgeber unterfällt nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg nicht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Die Rechtswegzuständigkeit ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG unterfallen der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Arbeitspapiere, wobei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten. Die Frage der Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer gemäß § 41b Abs. 1 Satz 3 ArbGG, also über die Erteilung eines Ausdrucks über den Inhalt der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung, stellt zwar eine Rechtsstreitigkeit über ein Arbeitspapier dar; diesen Anspruch hat die Beklagte jedoch unstreitig gegenüber der Klägerin erfüllt. Ein originärer Berichtigungsanspruch betreffend den Ausdruck ergibt sich aus § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG gerade nicht. Wie bereits oben dargestellt, ist das eigentliche Begehr der Klägerin vorliegend auf eine Korrekturmeldung der Beklagten gegenüber dem Finanzamt gerichtet. Arbeitspapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3e ArbGG sind jedoch nur Papiere und Bescheinigungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erteilen hat. Hierzu gehören jedoch nicht die Bescheinigungen beziehungsweise elektronischen Mitteilungen gegenüber der Finanzverwaltung; diese Meldungen betreffen nämlich nur das Verhältnis des Arbeitgebers zur Finanzverwaltung2.
Eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 Nr. 3a oder Nr. 3c ArbGG.
Nach diesen Regelungen sind die Arbeitsgerichte zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis, beziehungsweise aus dessen Nachwirkungen. Vorliegender Rechtsstreit ist jedoch kein bürgerlich-rechtlicher, sondern ein öffentlich-rechtlicher.
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall der Klage auf Berichtigung unrichtiger Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung erkannt, dass ein solcher Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur und deshalb der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben sei5. Zwar soll sich eine Streitigkeit über Arbeitspapiere wegen des engen Sachzusammenhang nicht nur auf die Herausgabe der Arbeitspapiere, sondern auch auf deren Berichtigung beziehen. Damit habe der Gesetzgeber aber nicht bewirkt, dass ein Arbeitnehmer eine Klage auf Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung vor den Gerichten für Arbeitssachen verfolgen könne; denn nach den Eingangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG werden nur „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten“ zwischen den Parteien und Arbeitgebern „über Arbeitspapiere“ erfasst. Wegen dieses eindeutigen, die Zuständigkeit auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten beschränkten Wortlauts könne trotz der Entstehungsgeschichte nicht angenommen werden, es sei eine ausdrückliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen kraft Zuweisung ohne Rücksicht darauf begründet, ob es sich um eine öffentlich-rechtliche oder um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handle. Prägend für die inhaltliche Ausgestaltung der Lohnsteuerbescheinigung sei nicht die auf § 242 BGB beruhende Nebenpflicht des Arbeitgebers, sondern die lohnsteuerrechtliche Verpflichtung. Die arbeitsrechtliche Nebenpflicht werde inhaltlich durch Regelungen des EStG ausgestaltet. Es gebe keine konkrete arbeitsrechtliche Vorschrift die bestimme, wie eine Lohnsteuerbescheinigung auszusehen habe, weshalb keine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, sondern eine steuerrechtliche Streitigkeit vorliege.
Diese Einschätzung wird jedoch insbesondere vom Bundesfinanzhof für den Fall der Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung nicht geteilt6. Der Bundesfinanzhof differenziert nicht danach, dass gemäß § 41 b Abs. 1 Satz 2 EStG die Verpflichtung zur Angabenübermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Wege (elektronische Lohnsteuerbescheinigung) nur im Verhältnis Arbeitgeber zum Finanzamt besteht und gemäß § 41 b Abs. 1 Satz 3 EStG dem Arbeitnehmer im Verhältnis zum Arbeitgeber lediglich ein (bürgerlich-rechtlicher) Erteilungsanspruch auf Fertigung eines Ausdrucks dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung zusteht. Er kommt ohne diese Differenzierung der Rechtsbeziehungen zum Ergebnis, dass, wenn der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt von Rechtssätzen des Arbeitsrechts geprägt werde, die Ansprüche arbeitsrechtlicher Natur seien. Dies gelte vor allem, wenn Streit bestehe, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe, für welchen Zeitraum das Arbeitsverhältnis bestanden habe oder welche arbeitsrechtlichen Ansprüche – insbesondere Barlohnansprüche – bestanden hätten. Unter solchen Umständen sei davon auszugehen, dass der formell um die Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung geführte Streit seinem eigentlichen Inhalt nach eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit bilde und deshalb den Arbeitsgerichten zugewiesen sei.
In der arbeitsrechtlichen Literatur ist die Frage des Rechtswegs bei Korrektur von Lohnsteuerbescheinigungen und sozialversicherungsrechtlichen Meldebescheinigungen ebenso streitig, wie bei den Instanzgerichten7.
Im Ergebnis ist aus Sicht des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen. Der Normbefehl, die (korrekten) Angaben gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 Ziffern 1 bis 15 EStG abgeben zu müssen, richtet sich ausschließlich an den Arbeitgeber und betrifft lediglich die Rechtsbeziehungen des Arbeitgebers zur Finanzverwaltung und löst im Rahmen des § 42d EStG eine Mithaftung des Arbeitgebers für die Steuerschuld des Arbeitnehmers aus. Auch hat ein Arbeitnehmer als Schuldner der Lohnsteuer gegenüber dem Finanzamt keinen unmittelbaren Anspruch auf Berichtigung der vom Arbeitgeber durchgeführten Meldung. Es steht danach die öffentlich-rechtliche Natur der Mitteilungsverpflichtung betreffend den Inhalt der Mitteilung im Vordergrund. Dass daneben ein inhaltlicher Berichtigungsanspruch möglicherweise auch auf einer gemäß § 242 BGB beruhenden Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis beruhen kann ist unerheblich, da diese dem Streit nicht das Gepräge gibt und es auch keine arbeitsrechtliche Vorschrift gibt, mit welchem Inhalt eine derartige Meldung zu erfolgen hat. Vielmehr ergibt sich aus § 41b Abs. 1 Satz 3 EStG gerade, dass ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers im Rahmen des Rechtsverhältnisses zwischen ihm und seinem Arbeitgeber allein auf Mitteilung des Inhalts der (elektronischen) Lohnsteuerbescheinigung besteht. Allein für diesen besteht die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a oder c ArbGG.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 2011 – 21 Ta 2/11
- entgegen BFH 04.09.2008 – VI B 108/07; und 13.12.2007 – VI R 57/04↩
- BAG 11.06.2003 – 5 AZB 1/03 in AP § 611 BGB Arbeitspapiere Nr. 7↩
- BAG 11.06.2003, aaO.; und 05.10.2005 – 5 AZB 27/05, AP § 2 ArbGG 1979 Nr. 87↩
- BSG 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R – SozR 4-1500 § 51 Nr. 6; BAG 11.06.2003 aaO↩
- BAG 11. Juni 2003 aaO↩
- BFH 04.09.2008 – VI B 108/07, BFH/NV 2009, 175; und 13.12.2007 – VI R 57/04, EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 70↩
- vgl. zum Streitstand: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath Arbeitsrecht-Handkommentar 2. Aufl. 2010 zu § 2 ArbGG Rn 36, 37 mwN↩






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