Anforderungen an eine Revisionsbegründung in Arbeitssachen

Zur ordnungsgemäßen Begründung der Revision müssen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revisionsgründe angegeben werden.

Anforderungen an eine Revisionsbegründung in Arbeitssachen

Bei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung1.

Gemessen daran war die Revision der Beklagten im vorliegenden Fall nicht ausreichend begründet. Sie setzt sich nicht mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Sie meint lediglich, dem Bundesarbeitsgericht werde die Frage vorgelegt, ob Urlaubsansprüche auch dann entstünden, wenn definitiv klargestellt sei, dass der Arbeitnehmer nie wieder seine Arbeitsleistung erbringen werde. Damit legt sie nicht dar, inwieweit die mehr als drei Seiten umfassende rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts, für eine Einschränkung des Urlaubsanspruchs bei dem dauerhaften Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen fehle es an einer Rechtsgrundlage, da weder das BUrlG noch die Richtlinien der Europäischen Union vorsehen würden, dass ein Urlaubsanspruch bei dauerhaftem Rentenbezug nicht entstehe, fehlerhaft sein soll. Allein der Hinweis, das Bundesarbeitsgericht möge eine Rechtsfrage klären, stellt keinen Revisionsangriff dar.

Weiterlesen:
Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. August 2016 – 9 AZR 628/15

  1. st. Rspr., zB BAG 8.07.2015 – 4 AZR 324/14, Rn. 8 mwN; 18.03.2015 – 10 AZR 165/14, Rn. 11 mwN[]