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Arbeitnehmererfindungen, Patentstreitigkeiten und die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung

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21. Februar 2012 | Arbeitsrecht

Streitigkeiten über die Frage einer höheren Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz werden vor den für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten ausgetragen. Eine solche Klage steht in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis und dem Patentrecht, so dass sich die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung nach dem Klageschwerpunkt richtet und aufgrund der Versicherungsbedingungen bei Patentrecht ausgeschlossen sein kann.

In einem jetzt vom Landgericht Coburg entschiedenen Fall hatte ein Chemiker gegen seine Rechtsschutzversicherung auf Übernahme der Kosten für einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen einer von ihm gemachten Erfindung klagte. Der Kläger machte 1985 während seiner Arbeit als Chemiker eine Erfindung, für die ihm ein Patent erteilt wurde. Er schloss mit seinem Arbeitgeber eine Vergütungsvereinbarung, da der Arbeitgeber die Erfindung vermarktete. Aus dieser Vereinbarung erhielt der Kläger im Laufe von 15 Jahren 160.000 €.

Nach dem der Kläger in den Ruhestand gegangen war, meinte er nach einer Internetrecherche Anspruch auf mindestens 100.000 € Mehrvergütung zu haben. Diese Ansicht teilte sein früherer Arbeitgeber nicht und deshalb wollte der Kläger gegen diesen eine Klage erheben. Hierfür beanspruchte er von der beklagten Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage hinsichtlich der Prozesskosten mit der Begründung, es handle sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Die beklagte Versicherung verteidigte sich mit dem Einwand, dass für Streitigkeiten des Patent- und Urheberrechts kein Rechtsschutz bestehe, da diese Rechtsstreitigkeiten durch die Versicherungsbedingungen ausgeschlossen seien.

Nach Auffassung des Landgerichts Coburg würde sich die Frage einer höheren Vergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz regeln. Solche Streitigkeiten werden vor den für Patentstreitigkeiten zuständigen Gerichten ausgetragen. Die vom Kläger beabsichtigte Klage hat somit einerseits Bezug zu seinem früheren Arbeitsverhältnis, andererseits steht sie auch im Zusammenhang mit dem Patentrecht. Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten besteht ein Rechtsschutz, für Streitigkeiten auf dem Gebiet des Patentrechts besteht er nicht.

Es kommt also darauf an, wo der Schwerpunkt der klägerischen Interessenswahrnehmung liegt. Dabei stellte das Gericht fest, dass die Interessen des Klägers nicht im arbeitsrechtlichen, sondern im patentrechtlichen Bereich anzusiedeln sind. Die vom Kläger gewünschte höhere Vergütung stellt keine Entlohnung für die geleistete Arbeit dar, sondern der Kläger erhielt das Geld dafür, dass sein Arbeitgeber aus seiner Erfindung Vorteile ziehen konnte.

Das Gericht hielt es auch für gerechtfertigt, dass die Versicherung in ihren Bedingungen solche Rechtsstreitigkeiten ausschließt. Streitigkeiten im Zusammenhang mit Patentrechten verursachen hohe Kosten. Ohne den Ausschluss in den Bedingungen wäre die Masse der Versicherten zur Zahlung dieser Verfahren verpflichtet, obwohl die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, selber einen entsprechenden Prozess führen zu müssen. Auch die Formulierung des Risikoausschlusses sah das Landgericht Coburg als zulässig an und wies die Klage des Erfinders gegen die Versicherung ab.

Landgericht Coburg, Urteil vom 11. November 2011 – 21 O 489/11

 

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