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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Erfüllung vertraglicher Pflichten

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16. Dezember 2011 | Arbeitsrecht

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleichzubehandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz eine sachfremde Gruppenbildung und die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem der Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt1.

Im entschiedenen Fall hatte der beklagte Arbeitgeber nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts aber den Anforderungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes genügt, da er bei der Leistung der streitbefangenen Einmalzahlung weder eine Gruppenbildung vorgenommen noch eine verteilende Entscheidung getroffen hat.

Der Arbeitgeber hatte im entschiedenen Fall allen Arbeitnehmern (auch den Klägern), deren arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Tarifverträge für die Papier und Pappe verarbeitende Industrie infolge des Übergangs ihrer Arbeitsverhältnisse auf den nicht an diese Tarifverträge gebundenen – hier beklagten – Arbeitgeber statisch geworden war2, eine Ergänzung ihrer Arbeitsverträge um eine temporäre, ggf. dauerhafte dynamische Bezugnahme auf die Tarifverträge für die papiererzeugende Industrie angeboten. Die Teilung der Belegschaft in eine Gruppe, die das Angebot annahm und in eine solche, die es ablehnte, erfolgte unabhängig vom Willen des Arbeitgebers durch die Entscheidung jedes einzelnen Arbeitnehmers für oder gegen die Ergänzung des Arbeitsvertrags.

Der Gewährung der Einmalzahlung nur an die Arbeitnehmer, die das Ergänzungsangebot angenommen hatten, lag keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers zugrunde. Der Arbeitgeber ist lediglich seinen vertraglichen Verpflichtungen aus den geänderten Arbeitsverträgen nachgekommen. Wie der bloße Normenvollzug3 enthält auch die bloße Vertragserfüllung keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers. Eine solche trifft der Arbeitgeber erst dann, wenn er freiwillig, dh. ohne rechtliche Verpflichtung über die Vertragserfüllung hinaus Leistungen gewährt4.

Ob die eine verteilende Entscheidung ausschließende Vertragserfüllung auch dann anzunehmen ist, wenn der Arbeitsvertrag objektiv an Wirksamkeitsmängeln leidet, die Vertragsparteien aber übereinstimmend von seiner Wirksamkeit ausgehen und ihn erfüllen, braucht das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden. Das Vorbringen der Kläger bietet keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Wirksamkeit der auch ihnen angebotenen Ergänzungsvereinbarungen.

Auch ist der nicht tarifgebundene Arbeitgeber nicht gehalten, arbeitsvertraglich die Geltung nur solcher Tarifverträge zu vereinbaren, die von der für den Betrieb tarifzuständigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden. Für eine derartige Verpflichtung besteht keine Rechtsgrundlage. Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es im Rahmen ihrer privatautonomen Gestaltungsmacht frei, für ihr Arbeitsverhältnis die Geltung jedes beliebigen Tarifvertrags zu vereinbaren. Kommt es fürderhin zur beiderseitigen Tarifgebundenheit, setzt sich der normativ geltende gegenüber dem nur individualvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag durch, § 4 Abs. 1 TVG, es sei denn, letzterer enthielte für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen, § 4 Abs. 3 TVG5.

Die Koalitionsfreiheit der Kläger und der weiteren Beschäftigten des Werks N ist durch die angebotenen Ergänzungsvereinbarungen nicht berührt worden. Ihnen ist weder unmittelbar noch mittelbar die Begründung oder Änderung der Gewerkschaftszugehörigkeit angesonnen worden. Die Geltung der Tarifverträge der papiererzeugenden Industrie sollte allein aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer eintreten. Die individualrechtliche Inbezugnahme eines Tarifvertrags führt nicht zu dessen tarifrechtlicher Geltung6 und beeinträchtigt damit weder Rechte der für den Betrieb tarifzuständigen Gewerkschaft noch ihrer Mitglieder. Nur wenn es um die von arbeitsvertraglichen Vereinbarungen unabhängige kollektivrechtliche Wirkungsweise von Tarifnormen geht, lässt sich die Verbindlichkeit von Rechten und Pflichten mit der Wahrnehmung von negativer oder positiver Koalitionsfreiheit begründen7.

Die streitgegenständliche Einmalzahlung ist nicht eine über die bloße Vertragserfüllung hinausgehende zusätzliche freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern Bestandteil seiner Verpflichtungen aus den vor dem 1.04.2009 abgeschlossenen Ergänzungsvereinbarungen. Nach dem Tarifabschluss für die Beschäftigten in der papiererzeugenden Industrie war die Einmalzahlung8 eine pauschale Lohnerhöhung für Arbeitnehmer, die sich am 25.11.2008 in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis befanden, und spätestens am 31.01.2009 fällig. Die Zusage des Arbeitgebers, bei Annahme des Angebots zur Änderungsvereinbarung vor dem 1.04.2009 die Entgelte rückwirkend zum 1.01.2009 entsprechend dem Tarifabschluss zu erhöhen, durften die Arbeitnehmer übereinstimmend mit der Intention des Arbeitgebers als die Einmalzahlung einschließend verstehen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September 2011 – 5 AZR 520/10

  1. BAG 17.03.2010 – 5 AZR 168/09, Rn. 14 mwN, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22
  2. vgl. dazu BAG 18.11.2009 – 4 AZR 514/08, Rn. 17 f., BAGE 132, 261; 14.12.2005 – 4 AZR 536/04, Rn. 13, BAGE 116, 326
  3. vgl. dazu BAG 31.08.2005 – 5 AZR 517/04, Rn. 17, BAGE 115, 367
  4. zu einer solchen Fallgestaltung, vgl. zB BAG 23.02.2011 – 5 AZR 84/10 – EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 24; 14.03.2007 – 5 AZR 420/06, BAGE 122, 1 – jeweils mwN
  5. vgl. BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, Rn. 34, BAGE 128, 165; 29.08.2007 – 4 AZR 767/06, Rn.20, BAGE 124, 34 – jeweils mwN
  6. BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, Rn. 34, BAGE 128, 165
  7. vgl. BAG 24.02.2010 – 4 AZR 691/08, Rn. 47 ff., AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 75 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 47; 10.11.2010 – 5 AZR 633/09, Rn. 22, ZTR 2011, 150
  8. vgl. zum Begriff etwa, BAG 16.12.2009 – 5 AZR 888/08, Rn. 31 mwN, AP TVG § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44

 

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