Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers

Aufwendungsersatz für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrers

…drucken   
14. April 2011 | Arbeitsrecht

Der Arbeitnehmer kann in entsprechender Anwendung des § 670 BGB einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, ihm erforderliche Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts freilich nicht für das häusliche Arbeitszimmer eines Lehrer.

Der bei dem beklagten Land angestellte Kläger unterrichtet an einer Gesamtschule. Der Kläger, dessen Unterrichtskontingent 26,5 Stunden pro Woche beträgt, bereitet den Unterricht zu Hause in einem von ihm eingerichteten Arbeitszimmer vor und nach. Die für das Arbeitszimmer aufgewendeten Kosten machte er bis zum 31. Dezember 2006 steuerlich geltend. Die Einschränkungen, die das Steueränderungsgesetz 2007 für die steuerliche Absetzbarkeit von Arbeitszimmern vorsah, nahm der Kläger zum Anlass, von seinem Arbeitgeber zu verlangen, ihm ein dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen. Hilfsweise schlug er vor, sein Dienstherr möge das häusliche Arbeitszimmer zur ortsüblichen Miete anmieten und ihm zur Nutzung überlassen. Mit der Klage hat er seinen Arbeitgeber auf Zahlung von Aufwendungsersatz für die Nutzung des Arbeitszimmers sowie dessen Ausstattung (Computer, Regale etc.) in Anspruch genommen.

Wie zuvor bereits vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen1 hatte die Klage auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg: Eine entsprechende Anwendung der dem Auftragsrecht angehörenden Vorschrift des § 670 BGB hat das Bundesarbeitsgericht abgelehnt. Haben die Parteien von einer Regelung des Aufwendungsersatzes nicht versehentlich, sondern bewusst abgesehen, fehlt es an der unbewussten Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB. So war es hier. Das beklagte Land hat dem Kläger anstelle eines Aufwendungsersatzanspruchs das Recht eingeräumt, weitgehend frei darüber zu entscheiden, an welchem Ort und zu welcher Zeit er den Unterricht vor- und nachbereitet. Es bleibt dem Kläger auf Grund des Steuerjahresgesetzes 2010 unbenommen, die Aufwendungen für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wenn ihm ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2011 – 9 AZR 14/10

  1. LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2009 – 6 Sa 1114/08

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vorlagen und Musterschreiben für Bewerbungen

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: arbeitszimmer mutterschutz • häusliches arbeitszimmer lehrer • lehrer häusliches arbeitszimmer • steuer arbeitszimmer mutterschutz • häusliches arbeitszimmer für lehrer • lehrer arbeitszimmer weitere erläuterungen hinweise • lohnt sich vbl lehrer riester steuerlich • mutterschutz arbeitszimmer • mutterschutz arbeitszimmer steuern • lehrer teilzeit arbeitszimmer steuer •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang