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Benachteiligung bei der Stellenbesetzung – wer zu spät kommt…

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20. August 2010 | Arbeitsrecht

Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.

In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte die Beklagte im Dezember 2007 im Internet eine offene Stelle für einen Entwicklungsingenieur angezeigt. Die vorgesehene Mitteilung an die Agentur für Arbeit und das weitere Verfahren zur besonderen Förderung schwerbehinderter Menschen als Stellenbewerber hielt die Beklagte nicht ein. Mitte Dezember 2007 besetzte sie die annoncierte Stelle, löschte jedoch die Stellenanzeige nicht. Der Kläger ist Diplom-Ingenieur (FH) und schwerbehindert. Er nahm die Stellenanzeige auf der Homepage der Beklagten am 29. Dezember wahr und bewarb sich noch am selben Tage. Nach Erhalt der Absage verlangte der Kläger eine Entschädigung nach dem AGG, weil die Beklagte ihn bei seiner Bewerbung durch die Nichteinhaltung der Förderungsvorschriften für schwerbehinderte Menschen des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) benachteiligt habe.

Die Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht jedoch, wie zuvor bereits vor dem Arbeitsgericht und den Freiburger Kammerm des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg1 ohne Erfolg:

Das Bundesarbeitsgerichts entschied, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung auf eine als offen ausgeschriebene Stelle zwar zum „Beschäftigten“ im Sinne des AGG geworden ist. Da die Stelle aber bereits davor besetzt wurde, hat er als „Beschäftigter“ keine Benachteiligung erfahren. Der Arbeitgeber hatte auch nicht, etwa durch Angabe einer Bewerbungsfrist, versprochen, die Stelle für eine bestimmte Zeit nicht zu besetzen. Ob der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der von vorneherein vergeblichen Bewerbung hat, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 8 AZR 370/09

  1. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2009 – 11 Sa 83/08

 

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