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Beschwerde wegen Fronleichnam verfristet

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23. September 2011 | Arbeitsrecht

Der Fronleichnamstag ist nach den Regelungen des Thüringer Feiertagsgesetzes in Erfurt kein gesetzlicher Feiertag.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem hier entschiedenen Fall die Beschwerde wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils für unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG) erklärt.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass der 23. Juni 2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag – Fronleichnam – war, § 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB.

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist1.

Nach § 2 Abs. 1 des ThürFtG vom 21. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) ist der Fronleichnamstag im Freistaat Thüringen kein gesetzlicher Feiertag. Nach § 2 Abs. 2 ThürFtG bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des Landes Thüringen durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Thüringer Innenministerium – als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium – bislang keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 10 Abs. 1 ThürFtG gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Nach der amtlichen Auskunft des Thüringer Innenministeriums vom 23. August 20112 gehörten dazu 93 Gemeinden im Landkreis Eichsfeld, 7 Gemeinden im Unstrut-Hainich-Kreis und 6 Gemeinden im Wartburgkreis. In der Landeshauptstadt Erfurt wurde 1994 Fronleichnam nicht als gesetzlicher Feiertag begangen. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. August 2011 – 8 AZN 808/11

  1. st. Rspr., vgl. BAG, 24.09.1996 – 9 AZR 364/95, BAGE 84, 140, 144 = AP BUrlG § 7 Nr. 22 = EzA BUrlG § 7 Nr. 102; 16.01.1989 – 5 AZR 579/88AP ZPO § 222 Nr. 3 = EzA ZPO § 222 Nr. 1; 26.05.1976 – 4 AZR 240/75 – AP BAT §§ 22, 23 Nr. 92; 15.10.1959 – 1 AZB 19/59 – AP ZPO § 222 Nr. 1
  2. 21.2-2176-2/2011

 

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