Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Kündigt der Zwangsverwalter eines Grundstücks den Pachtvertrag über ein auf dem Grundstück betriebenes Hotel und führt er den Hotelbetrieb dann selbst weiter, so liegt ein Betriebsübergang vom früheren Pächter auf den Zwangsverwalter vor.

Betriebsübergang bei Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Die Klägerin des jetzt vom Bundesarbeitsgerichts entschiedenen Rechtsstreits war in einem von der H. GmbH betriebenen Hotel als Hausdame beschäftigt. Die H. GmbH hatte das Hotel von der Grundstückseigentümerin, der I. GmbH, gepachtet. Aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Grundstückseigentümerin, die I. GmbH, wurde der Beklagte durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover zum Zwangsverwalter des Grundstücks bestellt. Nachdem er wegen Pachtzinsrückständen den Pachtvertrag mit der H. GmbH gekündigt und die Zwangsräumung gegen diese durchgeführt hatte, führte er den Hotelbetrieb selbst weiter. Zu diesem Zwecke schloss er mit allen Mitarbeitern außer der Klägerin neue Arbeitsverträge.

Die Klägerin hat Klage auf Feststellung erhoben, dass ihr Arbeitsverhältnis mit der H. GmbH auf den Beklagten übergegangen ist.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat die Klage in der Vorinstanz noch abgewiesen1, doch das Bundesarbeitsgericht bejahte jetzt einen Betriebsübergang:

Ein Betriebsübergang von dem früheren Pächter des Hotels auf den Zwangsverwalter, der den Hotelbetrieb fortführt, scheitert nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht daran, dass die Zwangsverwaltung und die Bestellung des Zwangsverwalters durch einen Beschluss des Amtsgerichts angeordnet und das Betreiben des Hotels durch den Zwangsverwalter vom Vollstreckungsgericht genehmigt worden war. Die Kündigung des Pachtvertrags mit dem früheren Pächter und die sich daran anschließende Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter ist ein Übergang des Hotelbetriebs „durch Rechtsgeschäft“ im Sinne des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB.

Weiterlesen:
Betriebsübergang - und die Verwirkung des Widerspruchsrechts

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. August 2011 – 8 AZR 230/10

  1. LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2010 – 5 Sa 1567/09[]