Eine kollektivrechtliche Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde1.
Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen1.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 AZR 917/13