Betriebsübergang – und die Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Eine kollektivrechtliche Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarungen nach einem Betriebsübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB kommt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur in Betracht, wenn die Identität des Betriebs gewahrt geblieben ist oder ein übernommener Betriebsteil als selbständiger Betrieb weitergeführt wurde1.

Betriebsübergang – und die Weitergeltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung

Andernfalls wäre vorbehaltlich des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB von einer Transformation der Regelungen der GBV in das Arbeitsverhältnis des Klägers nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB auszugehen1.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2016 – 4 AZR 917/13

  1. BAG 8.07.2015 – 4 AZR 111/14, Rn. 29 mwN[][]
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