Schadensersatz der Fluggesellschaft für streikbedingte Flugausfälle

Fluggesellschaften, die selbst nicht unmittelbar bestreikt worden sind, können als Drittbetroffene keine Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht für einen rechtswidrig bestreikten Betrieb dann nicht, wenn die Streiks keinen anderen Verlauf genommen hätten und der Schaden kein anderer gewesen wäre, wenn mit dem Streik ausschließlich rechtmäßige Streikziele verfolgt worden wären.

Schadensersatz der Fluggesellschaft für streikbedingte Flugausfälle

So die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts in dem hier vorliegenden Fall über die Berufung von Schadensersatzklagen zweier Fluggesellschaften und der FRAPORT AG gegen die Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) wegen eines Streiks und eines angekündigten Unterstützungsstreik am Flughafen Frankfurt am Main im Februar 2012. Die GdF führte im Februar 2012 einen Arbeitskampf gegen die FRAPORT AG wegen der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von etwa 200 Arbeitnehmern der Vorfeldkontrolle / Vorfeldaufsicht / Verkehrszentrale und rief ihre Mitglieder bei der FRAPORT AG zunächst für einen befristeten Arbeitskampf für den 16. Febr. 2012 auf, der dann bis zum 24. Febr. 2012 verlängert werden sollte, aber am 23. Febr. 2012 wegen der Wiederaufnahme von Tarifverhandlungen abgebrochen, nach ergebnislosen Verhandlungen am 26. Febr. 2012 wieder aufgenommen und am 28. und 29. Febr. 2012 mitsamt einem angekündigten Unterstützungsarbeitskampf bei der Deutsche Flugsicherung GmbH auf Antrag der Klägerinnen vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main verboten worden war. Die Fluggesellschaften und die FRAPORT hielten den Streik wie auch den angekündigten Unterstützungsstreik u.a. wegen einer Verletzung der Friedenspflicht für rechtswidrig und sahen hierin ihre Rechte am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Sie machten mit der Klage Mindererlöse infolge Flugausfällen sowie Verspätungskosten und Gebührenausfälle sowie anderweitige Beförderungs-, Hotel und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit ausgefallenen oder verspäteten Flügen geltend. Die FRAPORT AG ist von streikbedingt 1.668 ausgefallenen Flügen ausgegangen. Nachdem die Schadensersatzklagen in Höhe von mehr als 9 Millionen Euro vom Arbeitsgericht Frankfurt am Main1 abgewiesen worden waren, ist Berufung eingelegt worden.

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Nach Auffassung des Hessischen Landesarbeitsgerichts seien die Fluggesellschaften sog. Drittbetroffene, die selbst nicht unmittelbar bestreikt wurden und deshalb keine Schadensersatzansprüche gegen die zum Streik aufrufende Gewerkschaft geltend machen können.

Die Klage der FRAPORT AG wurde abgewiesen, weil die Streiks keinen anderen Verlauf genommen hätten und der Schaden kein anderer gewesen wäre, wenn mit dem Streik ausschließlich rechtmäßige Streikziele verfolgt worden wären.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 9 Sa 592/13

  1. ArbG Frankfurt a.M., Urtil vom 25.03.2013 – 9 Ca 5558/12[]