Der Verzicht des Arbeitgebers auf sein Kündigungsrecht

Der Arbeitgeber kann auf das Recht zum Ausspruch einer – außerordentlichen oder ordentlichen – Kündigung jedenfalls nach dessen Entstehen durch eine entsprechende Willenserklärung einseitig verzichten.

Der Verzicht des Arbeitgebers auf sein Kündigungsrecht

Ein solcher Verzicht ist ausdrücklich oder konkludent möglich. So liegt im Ausspruch einer Abmahnung regelmäßig der konkludente Verzicht auf das Recht zur Kündigung aus den in ihr gerügten Gründen. Der Arbeitgeber gibt mit einer Abmahnung zu erkennen, dass er das Arbeitsverhältnis noch nicht als so gestört ansieht, als dass er es nicht mehr fortsetzen könnte1.

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn gem. §§ 133, 157 BGB der Abmahnung selbst oder den Umständen zu entnehmen ist, dass der Arbeitgeber die Angelegenheit mit der Abmahnung nicht als „erledigt“ ansieht2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2015 – 2 AZR 217/15

  1. BAG 13.05.2015 – 2 AZR 531/14, Rn. 33; 26.11.2009 – 2 AZR 751/08, Rn. 11 f.[]
  2. BAG 13.05.2015 – 2 AZR 531/14 – aaO; 13.12 2007 – 6 AZR 145/07, Rn. 24, BAGE 125, 208[]
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