Der Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von denen lediglich eines in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten Unternehmens, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem herrschenden Unternehmen zu errichten.

Der Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb

Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Arbeitgeberin zu 1. mit etwa 400 ständig beschäftigten Arbeitnehmern vor.

Die nach § 106 BetrVG vorgesehenen Befugnisse des Wirtschaftsausschusses richten sich nicht gegen die Arbeitgeberin zu 2., auch wenn diese einen Gemeinschaftsbetrieb mit der Arbeitgeberin zu 1. betrieben hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist von einer Gesetzeslücke auszugehen, wenn ein einheitlicher Betrieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderungen an die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind1 wird. Dies führt im Hinblick auf den Zweck der §§ 106 ff. BetrVG zu deren entsprechenden Anwendung und zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses bei den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen.

An einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt es, wenn von einem herrschenden Unternehmen sowie einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) nur ein Gemeinschaftsbetrieb geführt wird2 und die Voraussetzungen zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG allein beim herrschenden Unternehmen vorliegen. Dieses ist aufgrund seines beherrschenden Einflusses auf das abhängige Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) zugleich in der Lage, den bei ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des in seinem Eigentum stehenden abhängigen Unternehmens zu unterrichten, weil es dieses bestimmt. Damit ist die über den Wirtschaftsausschuss vermittelte Unterrichtung des Betriebsrats auch in den wirtschaftlichen Angelegenheiten der Arbeitgeberin zu 2. gewährleistet.

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Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Nur im Unternehmen der Arbeitgeberin zu 1. waren in der Regel ständig mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Sie war alleinige Eigentümerin des Unternehmens der Arbeitgeberin zu 2. und kann den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss auch über deren wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. März 2016 – 1 ABR 10/14

  1. BAG 1.08.1990 – 7 ABR 91/88, zu B II 2 b der Gründe, BAGE 65, 304[]
  2. anders wohl GK-BetrVG/Oetker 10. Aufl. § 106 Rn. 39; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 106 Rn. 18[]