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Die Freizeit eines Funkoffiziers

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13. April 2010 | Arbeitsrecht

Die Stunden, die ein Funkoffizier, für den keine Vertretung zur Verfügung steht, an Bord eines Forschungsschiffes verbringt, obwohl er nicht zur Arbeit eingeteilt war, erfüllen unter anderem dann den tarifrechtlichen Begriff der “angeordneten Anwesenheit” an Bord im Sinne des § 46 Nr. 11 Abs. 2 TVöD BT-V Bund, wenn das Schiff aufgrund rechtlicher Vorschriften vom Beginn des Auslaufens rund um die Uhr über Funk erreichbar sein muss.

Hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers an Bord außerhalb dessen ausdrücklich festgelegter Arbeitszeit tatsächlich ohne Notfall in permanenter Wiederkehr anlassbezogen in Anspruch genommen, indiziert dies die Anordnung von Bereitschaftsdienst an Bord.

Die Berufung auf eine Ausschlussfrist ist rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn der Anspruchsgegner zuvor nach rechtzeitiger, jedoch nur pauschaler, Geltendmachung von Ansprüchen mitgeteilt hat, die Ausschlussfrist sei durch die Führung der üblichen Arbeitszeitnachweise gewahrt.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. November 2009 – 3 Sa 468/08

 

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