Die notwendige Körpergröße für die Pilotenausbildung

Eine Frau die wegen einer zu geringen Körpergröße nicht zur Pilotenausbildung zugelassen worden ist, kann mögliche Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der potentiellen Arbeitgeberin geltend machen. Gegen die das Bewerbungsverfahren durchführende Gesellschaft besteht kein Schmerzensgeldanspruch, wenn es an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt.

Die notwendige Körpergröße für die Pilotenausbildung

So das Landesarbeitsgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die mit 161,5 cm Körpergröße die Mindestgröße zur Pilotenausbildung nicht erreicht und gegen die dadurch erfolgte Ablehnung auf Schadensersatz und Entschädigung geklagt hat. Ein Tarifvertrag, der Auswahlrichtlinien für die Pilotenausbildung enthält, sieht eine Mindestgröße von 165 cm vor. Die Fluggesellschaft hatte sich für die im Tarifvertrag vorgesehene Mindestgröße darauf berufen, diese sei erforderlich, um Flugzeuge sicher zu steuern. Geklagt worden ist gegen die Lufthansa AG, die das Bewerbungsverfahren durchführt und ihre Tochtergesellschaft, die Lufthansa Flight Training GmbH, bei der ein Schulungsvertrag mit erfolgreichen Bewerbern abgeschlossen wird. Die Klägerin beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Sie verlangt insgesamt 135.000,00 Euro als Schadenersatz und Entschädigung. Die Klägerin sieht in der Mindestgröße eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, weil Frauen im Durchschnitt kleiner seien als Männer.

Das Arbeitsgericht Köln hatte als Vorinstanz die Klage abgewiesen. Zwar sei die Klägerin wegen ihres Geschlechts benachteiligt. Sie habe aber durch die Diskriminierung keinen in Geld messbaren Schaden davon getragen, weil sie bei Aufnahme in die Ausbildung einen Eigenanteil hätte leisten müssen. Eine Entschädigung könne die Klägerin nicht verlangen, weil das nach § 15 Abs. 3 AGG „grobe Fahrlässigkeit“ der beklagten Luftverkehrsgesellschaft voraussetze. Grob fahrlässig sei aber deren Auffassung nicht, Sicherheitsgründe rechtfertigten die Mindestgröße.

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In seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Köln ausgeführt, dass es wie das erstinstanzliche Gericht von einer durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigten mittelbaren Diskriminierung ausgeht. Es hat darauf hingewiesen, dass andere Fluggesellschaften deutlich geringere Mindestgrößen verlangen.

Trotzdem hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt. Danach konnten Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der Lufthansa Flight Training GmbH erhoben werden, weil diese und nicht die Lufthansa AG die potentielle Arbeitgeberin der Klägerin gewesen wäre. Das Gericht sah aber die Berufung der Klägerin gegenüber dieser Beklagten als unzulässig an, weil die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht in formell ausreichender Weise auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts eingegangen war.

Gegenüber der Lufthansa AG, die das Bewerbungsverfahren durchgeführt hatte, hat das Landesarbeitsgericht die Ansprüche abgewiesen, weil die von der Klägerin erhobenen Schadensersatzansprüche (wegen Vermögensschäden) nur auf das AGG hätten gestützt werden können und es für ein Schmerzensgeld an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehle.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 25. Juni 2014 – 5 Sa 75/14