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Die Kündigung im Hausbriefkasten

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7. Oktober 2009 | Arbeitsrecht, Im Brennpunkt

Gelangt ein Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers, kann er als Empfänger dieser verkörperten Kündigungserklärung eine nachträgliche Klagezulassung nicht allein darauf stützen, dieses Schreiben sei aus ungeklärten Gründen nicht zu seiner Kenntnis gelangt1. Der Inhaber eines Hausbriefkastens muss grundsätzlich dafür Sorge tragen und Vorsorge treffen, dass er von für ihn bestimmte Sendungen Kenntnis nehmen kann. Dies entspricht den Gepflogenheiten des Verkehrs und wird von ihm erwartet2.

Allerdings hat der Empfänger einer Kündigungserklärung nur die üblichen, für den Zugang von Sendungen nötigen Vorkehrungen zu treffen3. Allein eine Unaufklärbarkeit, ob und warum ein Schreiben abhanden gekommen sein kann, indiziert nicht stets eine mangelnde Sorgfalt und eine verschuldete Fristversäumnis des Empfängers. Es ist nicht gesichert, dass durch den Einwurf eines Schreibens in einen Hausbriefkasten eines Arbeitnehmers er stets von ihm Kenntnis hätte nehmen können4. Solche Schreiben können auch bei einwandfreier Organisation des Empfangsbereichs – bspw. durch Fremdverschulden – verloren gehen oder zerstört werden, ohne dass der Empfänger davon Kenntnis erhält. Deshalb und im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes dürfen – auch wenn der Arbeitnehmer als Empfänger eines solchen Schreibens die Beweislast für eine unverschuldete Fristversäumnis trägt5 – an die Darlegungslast des Antragstellers bei der nachträglichen Klagezulassung zwar strenge6, aber keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Allerdings wird es regelmäßig zur Darlegung einer unverschuldeten Fristversäumnis nicht ausreichen, wenn sich ein Arbeitnehmer allein und pauschal darauf beruft, ein Kündigungsschreiben sei weder von ihm noch von seiner Ehefrau oder seiner Tochter im Hausbriefkasten vorgefunden worden7. Vielmehr muss, da es nach der gesetzlichen Formulierung auf die Anwendung „aller“ dem Arbeitnehmer zuzumutenden Sorgfalt ankommt, grundsätzlich durch eine nähere Darstellung und Glaubhaftmachung auch ein naheliegender – und ggf. verschuldeter – Verlust des Kündigungsschreibens in der Sphäre des Kündigungsempfängers ausgeschlossen werden. Zu einem entsprechendem Vortrag gehört deshalb zumindest die Darlegung, wer von den in Betracht kommenden Personen im fraglichen Zeitraum den Briefkasten geleert hat, ob – und ggf. welche – andere Postsendungen oder Reklame sich im Briefkasten befanden und wie mit diesen verfahren wurde. Dies gilt um so mehr, wenn der Arbeitnehmer mit der Übermittlung und dem Zugang einer Kündigung rechnen musste. In einem solchen Fall kann von ihm ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit, Sorgfalt und eine entsprechende Darlegung der Umstände im Prozess erwartet werden.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 732/08

  1. KR/Friedrich 9. Aufl. § 5 KSchG Rn. 79; LAG Rheinland-Pfalz 23. Mai 2008 – 10 Ta 64/08 -
  2. KR/Friedrich § 5 KSchG Rn. 79; LAG Hamm 11. April 1974 – 8 Ta 28/74 – DB 1974, 1072; LAG Berlin 4. Januar 1982 – 9 Ta 5/81 – AP KSchG 1969 § 5 Nr. 3 = EzA KSchG § 5 Nr. 13; 4. November 2004 – 6 Ta 1733/04 – LAGE KSchG § 5 Nr. 109; LAG Rheinland-Pfalz 27. Juli 2005 – 2 Ta 148/05 -; 12. März 2007 – 11 Ta 217/06 -; 23. Mai 2008 – 10 Ta 64/08 -
  3. BGH 15. Juni 1994 – IV ZB 6/94NJW 1994, 2898
  4. BGH 5. Oktober 2000 – X ZB 13/00NJW-RR 2001, 571, 572
  5. vgl. ErfK/Kiel 9. Aufl. § 5 KSchG Rn. 22; KR/Friedrich § 5 KSchG Rn. 112
  6. vgl. MünchKommBGB/ Hergenröder 5. Aufl. § 5 KSchG Rn. 3 mwN
  7. LAG Rheinland-Pfalz 27. Juli 2005 – 2 Ta 148/05 -; KR/Friedrich § 5 KSchG Rn. 79

 

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