Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Die Wiederheirat des Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus

Die Wiederheirat des Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus

…drucken   
1. Juli 2010 | Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in einem heute verkündeten Urteil festgestellt, dass die Kündigung eines Abteilungsarztes (Chefarzt) eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft wegen dessen erneuter Eheschließung im konkreten Einzelfall unwirksam ist. Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund am 30. März 2009 zum 30. September 2009 gekündigt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag bedingt die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre.

Der Kläger und seine erste Ehefrau lebten seit dem Jahre 2005 getrennt. Nachdem diese erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war, schloss der Kläger im August 2008 standesamtlich seine zweite Ehe. Anfang 2009 leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein. Das erstinstanzlich mit der Sache befasste Arbeitsgericht Düsseldorf hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben1.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kam in der heutigen Berufungsverhandlung jedoch zu dem Ergebnis, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten ist. Die erneute Eheschließung ist danach an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet. Zugleich müssen die Gerichte im Kündigungsschutzverfahren grundlegende staatliche Rechtssätze beachten. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf sah den Gleichbehandlungsgrundsatz als verletzt an, weil das Krankenhaus mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen hatte. Bei protestantischen Mitarbeitern griff sie bei einer erneuten Eheschließung aber nicht zum Mittel der Kündigung. Zudem kam die Kammer nach der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass die Arbeitgeberin bereits seit 2006 von dem eheähnlichen Verhältnis des Arztes wusste und keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen ergriff. Nach dem Arbeitsvertrag war bereits dies ein Pflichtverstoß. Es ist unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 1.Juli 2010 – 5 Sa 996/09 (nicht rechtskräftig, Revision zugelassen)

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2009 – 6 Ca 2377/09

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vorlagen und Musterschreiben für Bewerbungen

 

 

 

Aktenlocher - Kanzleibedarf

Schlagworte für diesen Artikel: wiederverheiratung katholisch • europarecht heirat katholische kirche • wiederheirat in katholischer kirche, kündigungsgrund • wiederheirat chefarzt • arbeitsgerichtsurteile kündigung wiederverheiratung kath. kirche • katholisch wiederheiraten, der rente wegen • kündigung eines arztes wegen wiederheirat • chefarzt und wiederheirat • katholisch wiederverheiratung •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang