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Diskriminierungsverbot für männliche Bewerber

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3. September 2009 | Arbeitsrecht

Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist zulässig, wenn das Geschlecht des Stelleninhabers eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG darstellt.

Sagt das Bundesarbeitsgericht, wenn sich ein Mann auf die Erzieherinnenstelle im Mädcheninternat bewirbt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.5.2009 – 8 AZR 536/08

 

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Schlagworte für diesen Artikel: männliche bewerber • benachteiligung "männliche bewerber" •

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