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Eingruppierung einer Oberärztin

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7. Juni 2010 | Arbeitsrecht

Ein Teilbereich einer Klinik oder Abteilung im Sinne von § 12 TV-Ärzte/TdL, Entgeltgruppe Ä3, ist regelmäßig eine organisatorisch abgrenzbare Einheit innerhalb der Klinik oder Abteilung, der eine bestimmte Aufgabe mit eigener Zielsetzung sowie eigener medizinischer Verantwortungsstruktur zugewiesen ist und die über eine eigene räumliche, personelle und sachlich-technische Ausstattung verfügt.

Die Übertragung der medizinischen Verantwortung nach § 12 TV-Ärzte/TdL, Entgeltgruppe Ä3, setzt voraus, dass dem Oberarzt/der Oberärztin die Alleinverantwortung für den Teilbereich obliegt und dass dem Oberarzt/der Oberärztin mindestens ein Facharzt/eine Fachärztin entsprechend § 12 TV-Ärzte/TdL, Entgeltgruppe Ä2, unterstellt ist.

Die tarifliche Anforderung der Übertragung der medizinischen Verantwortung durch den Arbeitgeber nach § 12 TV-Ärzte/TdL, Entgeltgruppe Ä3, ist dann erfüllt, wenn die von dem Oberarzt/der Oberärztin nach dem Arbeitsvertrag auszuübende Tätigkeit in einer dem Arbeitgeber nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (ua. Anscheins- und Duldungsvollmacht) zuzurechnenden Art und Weise übertragen worden ist. Die ausdrückliche Verleihung des Titels oder des Status eines Oberarztes/einer Oberärztin ist für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit insgesamt ohne Bedeutung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2009 – 4 AZR 495/08

 

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