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Eingruppierung nach gleichmäßiger Lohnabsenkung

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3. September 2009 | Arbeitsrecht

Maßgeblich für die Eingruppierung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist ausschließlich das betriebliche Entgeltschema als solches. Die in ihm zum Ausdruck kommenden Entlohnungsgrundsätze ändern sich weder durch eine gleichmäßige Absenkung der bisherigen Entgeltbeträge noch dadurch, dass der Arbeitgeber jährliche Einmalzahlungen mitbestimmungswidrig nicht mehr erbringt.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. April 2009 – 1 ABR 97/07

 

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