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Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds

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29. August 2011 | Arbeitsrecht

§ 78 BetrVG begründet keinen im Beschlussverfahren geltend zu machenden Anspruch des Betriebsrates gegen den Arbeitgeber, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte eines seiner Mitglieder zu verlangen.

Ein solcher Anspruch ist individualrechtlicher Natur und kann allein vom betreffenden Arbeitnehmer im Urteilsverfahren geltend gemacht werden.

Dem Betriebsrat steht gegen die Arbeitgeberin kein Anspruch zu, die gegenüber seinem Vorsitzenden erteilte Abmahnung zu widerrufen und aus dessen Personalakte zu entfernen.

Dabei kann es vorliegend dahinstehen, ob die von der Arbeitgeberin gegenüber dem Betriebsrat erteilte Abmahnung inhaltlich berechtigt und individualrechtlich wirksam ist. Dies wäre gegebenenfalls in einem individualrechtlichen Verfahren des Arbeitnehmers zu klären. Jedenfalls kann der Betriebsrat als Organ nicht in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verlangen, dass eine solche Abmahnung widerrufen und aus der Personalakte eines Betriebsratsmitglieds entfernt wird, da es sich hierbei um einen individualrechtlichen Anspruch des jeweiligen Betriebsratsmitglieds handelt, für den das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren zur Verfügung steht. Daran ändert die vom Betriebsrat in seiner Argumentation hergestellte Verknüpfung zu § 78 BetrVG nichts.

Allerdings ist der Begriff der Behinderung in § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen1. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit2. Ein Verschulden oder eine Behinderungsabsicht des Störers ist nicht erforderlich. Dem Betriebsrat steht bei einer Störung oder Behinderung seiner Arbeit durch den Arbeitgeber ein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch ist zwar in § 78 Satz 1 BetrVG nicht ausdrücklich geregelt. Er folgt jedoch aus dem Zweck der Vorschrift, die Erfüllung von Betriebsratsaufgaben zu sichern3.

In der Literatur wird darüber hinaus angenommen, dass bei einer andauernden Behinderung auch ein Beseitigungsanspruch bestehe4, wobei sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Betriebsratsmitglied antragsberechtigt seien5.

Hinsichtlich der Frage, wer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen kann, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer nach dem jeweiligen Gegenstand des Anspruchs zu differenzieren.

Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen nicht das Recht, auch individualrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder gerichtlich klären zu lassen6. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen beispielsweise kein genereller Streit über die Arbeitsfreistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht7, sondern Gegenstand der Anträge die Ausübung eines individualrechtlichen Rügerechts des Arbeitgebers ist. Hat der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat allein betriebsverfassungsrechtliche Fragen zum Inhalt, so ist er zwischen diesen Beteiligten im Beschlussverfahren zu entscheiden8. Konkrete Ansprüche eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber – so etwa allgemein anerkannt betreffend die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsbefreiung zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben – können dagegen nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden9. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welcher Normverstoß vom Antragsteller behauptet wird (hier: § 78 BetrVG), sondern welche erstrebte Rechtsfolge Gegenstand des Antrags ist (hier: Widerruf und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte). Denn allein der Streitgegenstand – der durch den geltend gemachten Anspruch in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird – kann Aufschluss über die Rechtsinhaberschaft und damit die Antragsbefugnis geben10.

Der Anspruch auf Widerruf und Entfernung einer Abmahnung aus einer Personalakte ist dabei in gleicher Weise ein individualrechtlicher Anspruch, wie etwa der aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG folgende Vergütungsanspruch, der auch nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied individuell gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Der vom Arbeitgeber ausgesprochene Vorhalt einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung verbunden mit einer Kündigungsandrohung rührt allein aus individualrechtlichen Befugnissen des Arbeitgebers. Auch der diesbezüglich geltend gemachte Beseitigungsanspruch hat eine individualrechtliche Zielrichtung, was schon der Bezug auf die konkrete Personalakte eines Arbeitnehmers erkennen lässt. Beseitigungsansprüche des Betriebsrates kommen insoweit nicht in Betracht11.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitnehmer berechtigt, die Rücknahme einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers zu verlangen, wenn diese Äußerung unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder ihrer Form und ihrem Inhalt nach geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen zu beeinträchtigen12. Ist der erhobene Vorwurf objektiv nicht gerechtfertigt, ist der Arbeitgeber aufgrund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten, die Abmahnung aus den Personalakten zu entfernen13.

Mit der Abmahnung übt der Arbeitgeber sein arbeitsvertragliches Gläubigerrecht aus. Der Arbeitnehmer wird als Schuldner der Arbeitsleistung auf seine vertraglichen Pflichten hingewiesen und auf deren Verletzung aufmerksam gemacht. Zugleich wird er für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten aufgefordert. Für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung werden individualrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt14

An einer solchen Abmahnung ist der Arbeitgeber nicht schon deswegen gehindert, weil der gerügte Pflichtverstoß des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Betriebsratsmitglied steht15. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unzulässig, soweit ihm allein die Verletzung einer Amtspflicht vorgehalten wird. Insoweit ist lediglich die Durchführung eines Ausschlussverfahrens nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich16. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Frage, wenn zugleich eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt. Die Berechtigung einer außerordentlichen Kündigung unterliegt dabei strengeren Maßstäben als diejenige eines Arbeitnehmers, der nicht dem Betriebsrat angehört17. Dementsprechend kommt eine Abmahnung in Betracht, wenn das Betriebsratsmitglied zumindest auch seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Da ein Betriebsratsmitglied, abgesehen von der Arbeitsbefreiung wegen der Durchführung von Betriebsratsaufgaben, in gleicher Weise wie andere Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, besteht für eine Ungleichbehandlung der Abmahnungsbefugnis keine Veranlassung18.

Ein solcher individualrechtlicher Beseitigungsanspruch, der auf der Ausübung individualrechtlicher Befugnisse durch den Arbeitgeber beruht, steht allein dem betreffenden Arbeitnehmer, nicht aber (auch) dem Betriebsrat zu. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Betriebsrat durch diese Abmahnung selbst in seiner Arbeit gestört oder behindert sieht (§ 78 Satz 1 BetrVG) oder eine Benachteiligung eines seiner Mitglieder annimmt (§ 78 Satz 2 BetrVG). Maßgeblich für die Frage, wem ein Beseitigungsanspruch zusteht, ist nicht die etwaig verletzte Rechtsnorm, sondern das Antragsziel, welches hier individualrechtlich ausgestaltet ist. Im Übrigen würde es anderenfalls kaum lösbare Konkurrenzprobleme geben, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer (im Urteilsverfahren) und der Betriebsrat (im Beschlussverfahren) gleichzeitig die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte verlangen würden. Schon allein aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze könnte es hier auch gleichzeitig unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen geben, wie etwa in einer Säumnissituation auf Kläger- und Antragstellerseite. Ob dem Betriebsrat in einer Situation etwaig zu Unrecht erteilter Abmahnungen gegenüber einem seiner Mitglieder aus § 78 BetrVG erwachsende Unterlassungs- oder Feststellungsansprüche zustehen können, war nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

Bei der dem Betriebsratsvorsitzenden erteilten Abmahnung handelt es sich um eine Abmahnung im oben beschriebenen Rechtssinne. Das Schreiben ist eindeutig als Abmahnung bezeichnet. Gerügt wird eine konkret bezeichnete Verletzung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zur ärztlichen Hilfeleistung. Für den Wiederholungsfall wird eine Kündigung in Aussicht gestellt. Dem Betriebsratsvorsitzenden wurden in der Abmahnung keine Verstöße gegen seine Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz vorgeworfen werden. Es wird allein ein Verstoß gegen eine Verpflichtung zur ärztlichen Hilfeleistung und damit ein arbeitsvertragsbezogenes Fehlverhalten gerügt. Damit betrifft ein diesbezüglicher Beseitigungsanspruch allein den individualrechtlichen Rechtskreis und kann nicht vom Betriebsrat als Organ kollektivrechtlich geltend gemacht werden.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2011 – 13 TaBV 4/11

  1. vgl. BAG 20.10.1999 – 7 ABR 37/98, mwN.
  2. BAG 12.11.1997 – 7 ABR 14/97, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 27, zu B 1 der Gründe; BAG 19.07.1995 – 7 ABR 60/94, BAGE 80, 296 ff. = NZA 1996, 332 ff.
  3. BAG 12.11.1997 – 7 ABR 14/97, AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 27, zu B 2 der Gründe mwN
  4. vgl. GKBetrVG, Kreutz, 9. Auflage 2010, § 78 Rn. 39; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 16
  5. vgl. Preis, in: Wlotzke u.a., BetrVG, 4. Auflage 2009, § 78 Rn.20; APSKünzl, 3. Auflage 2007, § 78 BetrVG Rn. 33, 60; Buschmann, in: Däubler u.a., BetrVG 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 30
  6. vgl. BAG 14.10.1982 – 6 ABR 37/79, BAGE 40, 244 ff. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr.19, Rn. 11
  7. vgl. BAG 15.04.1999 – 7 AZR 716/97, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = NZA 1999, 1037 ff., Rn.19
  8. vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 257
  9. vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 253, mwN insbesondere aus der Rechtsprechung des BAG
  10. a.M. wohl das Hessische LAG 09.07.2009 – 9/10 Ta 25/09, welches nicht auf das Klageziel, sondern die zugrunde liegende Rechtsmaterie abstellt
  11. vgl. APS-Künzl, 3. Auflage 2007, § 78 Rn. 29
  12. vgl. hierzu und zum Folgenden BAG 31.08.1994 – 7 AZR 893/93, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = NZA 1995, 225 ff.
  13. BAG 27.11.1985 – 5 AZR 101/94, AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, m.w.N.; BAGE 50, 362, 366 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht, zu B I der Gründe; BAG 27.06.1990 – 7 AZR 348/89 – n.v., zu I 2 der Gründe; BAG 15.07.1992 – 7 AZR 466/91, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung
  14. BAG 15.07.1992 – 7 AZR 466/91, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 1 der Gründe, m.w.N.
  15. BAG 31.08.1994 – 7 AZR 893/93, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = NZA 1995, 225 ff.
  16. BAG 26.01.1994 – 7 AZR 640/92 , in juris
  17. BAG 15.07.1992 – 7 AZR 466/91, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b der Gründe, mwN; BAG 10.11.1993 – 7 AZR 682/92NZA 1994, 500 ff., zu 5 a der Gründe
  18. BAG 15.07.1992 – 7 AZR 466/91, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung, zu 2 b der Gründe; BAG 6.08.1981 – 6 AZR 1086/79, AP Nr. 40 zu § 37 BetrVG 1972

 

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