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Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie nach Verbandsaustritt

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21. Oktober 2011 | Arbeitsrecht

Es besteht keine Verpflichtung für einen Arbeitgeber im räumlichen Geltungsbereich der Entgeltrahmenabkommen-Tarifverträge Nord, zu einem späteren Zeitpunkt das Entgeltrahmenabkommen der Metallindustrie, ERA, betrieblich einzuführen, wenn er vor Ende der freiwilligen Einführungsphase des ERA durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband seine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG beendet hat. Die nach § 3 Abs. 3 TVG weiter bestehende Nachbindung erfasst nicht den nach § 16 TV-ERA Nord zum 1. Januar 2008 vorgesehenen Übergang auf das neue tarifliche System des ERA. Das hat das Bundesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Fall beschlossen.

Die Arbeitgeberin war zum 31. Juli 2006 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser Zeit bestand in der Metallindustrie Nord ein Nebeneinander der bisherigen Mantel- und anderen Tarifverträge und der Tarifverträge zur Regelung der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen ERA, die betrieblich zwischen dem 1. September 2003 und dem 31. Dezember 2007 „auf freiwilliger Basis“ umgesetzt werden konnten. Nach ihrem Austritt aus dem Verband wurde bei der Arbeitgeberin im Sommer 2007 eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung von ERA gemäß Ziffer 2.1 ERA-Einführungstarifvertrag bzw. eines anderen betrieblichen Entlohnungssystems“ eingerichtet. Mit Spruch vom 14. November 2007 beschloss die Einigungsstelle eine sofort wirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA bei der Arbeitgeberin. Mit ihren Anträgen macht diese die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung, dass der Tarifvertrag und der Einführungstarifvertrag zum ERA Nord das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nach § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG beschränken. Die Vorinstanzen haben den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben1 .

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates hatte vor dem Bundesarbeitsgericht nur teilweise Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, weil die Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen Einführung von ERA gezwungen war. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen der Tarifvertragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1. Januar 2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und zwingender Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund Mitgliedschaft tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus. Der weitere Feststellungsantrag der Arbeitgeberin war jedoch unzulässig. Die begehrte Feststellung bezog sich nicht auf ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs., 1 ZPO, sondern war allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen Rahmenbedingungen einer – auch nur möglichen – Betriebsvereinbarung gerichtet. Dies ist nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2011 – 4 ABR 116/09

  1. LArbG Hamburg, Beschluss vom 09.04.2009 – 8 TaBV 10/08

 

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