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Entlastung für Arbeits- und Sozialgerichte

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17. Januar 2008 | Arbeitsrecht, Sozialrecht

Die Bundesregierung will die Sozial- und Arbeitsgerichte entlasten.

Mit einem Gesetzentwurf soll dazu das sozialgerichtliche Verfahren gestrafft werden. Unter anderem sollen die inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen an die Mitwirkung der Prozessbeteiligten verschärft werden. Bei mehr als 20 Verfahren, die die gleiche behördliche Maßnahme betreffen, soll das Sozialgericht einen Musterprozess ansetzen dürfen und dann über die einzelnen Verfahren durch Beschluss entscheiden, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zum Musterprozess gibt. Für Landessozialgerichte soll eine erstinstanzliche Zuständigkeit für Verfahren eingeführt werden, die übergeordnete Bedeutung haben und in denen die Sozialgerichte keine endgültig Streit schlichtende Instanz darstellen. Außerdem ist vorgesehen, den Schwellenwert zur Berufung für natürliche Personen auf 750 Euro und für juristische Personen auf 10.000 Euro zu erhöhen.

Bei den arbeitsgerichtlichen Verfahren will die Bundesregierung die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden stärken. So sollen ehrenamtliche Richter etwa bei der Verwerfung einer unzulässigen Berufung nicht mehr hinzugezogen werden. Zudem soll über die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage nicht mehr in einem separaten Verfahren, sondern in Verbindung mit dem Kündigungsschutzprozess entschieden werden.

Arbeitnehmer können nach dem Willen der Regierung ihre Klage wahlweise auch vor dem Arbeitsgericht erheben, in dessen Bezirk sie für gewöhnlich arbeiten. Dies komme vor allem Außendienstmitarbeitern zu Gute, die ihre Arbeitsleistung fern vom Firmensitz und dem Ort der Niederlassung erbringen.

Bei Widerspruchsverfahren wird nach dem Willen der Regierung die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntgabe der Widerspruchsentscheidung eingeführt. Insbesondere die Renten- versicherungsträger hätten sich in jüngerer Zeit millionenfachen Widersprüchen gegen ihre Verwaltungsentscheidungen ausgesetzt gesehen, etwa gegen die Erhebung des Sonderbeitrages in der Krankenversicherung. Bislang werden nach einer höchstrichterlichen Musterentscheidung die ruhend gestellten Widersprüche abschließend behandelt – mit einer extremen personellen und finanziellen Belastung, wie die Regierung schreibt. Hintergrund des Gesetzentwurfs ist die Zunahme von Klagen und die Überlastung der Sozial- und Arbeitsgerichte im Zuge von Hartz IV. Mit Inkrafttreten der Reform Anfang 2005 wurde die Sozialgerichtsbarkeit für Verfahren zum Arbeitslosengeld II betraut. Zudem wurden die gerichtlichen Zuständigkeiten für die Sozialhilfe und das Asylbewerberleistungsrecht von der Verwaltungs- auf die Sozialgerichtsbarkeit übertragen. In ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates lehnt es die Regierung ab, die von der Länderkammer gewünschte Zustimmungspflichtigkeit in den Gesetzentwurf zu schreiben. Der Bundesrat hält den Entwurf zwar grundsätzlich geeignet, einen Beitrag zur Entlastung der Sozialgerichtsbarkeit zu erreichen. Eine dauerhafte Entlastung könne jedoch damit allein nicht erreicht werden, kritisiert die Länderkammer. Sie fordert vielmehr eine Zusammenführung der Gerichte der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit und “sozialverträgliche Gerichtsgebühren in pauschalierter Form”. Erstes lehnt die Regierung ab. Zur Frage der Notwendigkeit der Einführung von Gebühren in das sozialgerichtliche Verfahren habe das Bundesarbeitsministerium ein Gutachten in Auftrag gegeben, dessen Ergebnisse abwartet werden sollen.
Quelle: http://www.bundestag.de/aktuell/hib/2008/2008_011/02

 

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