Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Entschädigung für die Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

Entschädigung für die Benachteiligung eines schwerbehinderten Bewerbers

…drucken   
21. Februar 2012 | Arbeitsrecht

Ein öffentlicher Arbeitgeber hat nach § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden. Diese Vermutung kann der öffentliche Arbeitgeber durch den Beweis widerlegen, dass für die Nichteinladung nur solche Gründe vorgelegen haben, welche nicht die fehlende Eignung des Bewerbers oder dessen Schwerbehinderung betreffen.

In einem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschieden Rechtsstreit hatte sich der schwerbehinderte Kläger bei der Beklagten auf eine Ausschreibung der Bundespolizeidirektion Flughafen Frankfurt am Main als „Pförtner/Wächter“ beworben. In seiner Bewerbung hatte er auf seinen GdB von 60 hingewiesen. Bei der Beklagten besteht eine Rahmenvereinbarung zur Integration Schwerbehinderter. Nach dieser Integrationsvereinbarung kann von einer Einladung schwerbehinderter Bewerber zum Auswahlverfahren abgesehen werden, wenn zwischen Zentralabteilung, Schwerbehindertenvertretung und Gleichstellungsbeauftragter Einvernehmen besteht, dass der Bewerber für den freien Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. Die Bundespolizeidirektion sah im Einvernehmen mit den zu beteiligenden Stellen von einer Einladung des Klägers zu einem Vorstellungsgespräch ab. Dieser sieht sich durch diese Nichteinladung wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt und verlangt von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 5.723,28 €.

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung von 2.700,00 € verurteilt1. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg:

Die Bundespolizeidirektion hätte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, so das Bundesarbeitsgericht, weil durch die Integrationsvereinbarung das Recht des schwerbehinderten Bewerbers auf ein Vorstellungsgespräch nicht eingeschränkt werden sollte. Deshalb besteht die Vermutung, dass der Kläger wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden ist. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht durch Tatsachen widerlegt, die keinen Bezug zur Schwerbehinderung des Klägers und zu dessen fachlicher Eignung haben. Nur auf solche hätte sich die Beklagte mit Erfolg berufen können, weil § 82 Satz 3 SGB IX hinsichtlich der Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch abschließenden Charakter hat.

Die gegen die Höhe der ausgeurteilten Entschädigung gerichtete Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht aus formalen Gründen als unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil 16. Februar 2012 – 8 AZR 697/10

  1. Hess. LAG, Urteil vom 05.10.2010 – 13 Sa 488/10

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vorlagen und Musterschreiben für Bewerbungen

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Institutiones - Juristische Fachbücher

Schlagworte für diesen Artikel: behinderung entschädigung versicherung • schwerbehinderte • rechtsanwalt für sbv • versicherung entschädigung schwerbehinderung • 8 azr 697/10 • besteuerung entschädigung schwerbehinderte • schwerbehinderung mit anwalt beantragen hausrat • behinderte diskriminierung schlagzeile • hausratversicherung bei schwerbehinderung • diskriminierung behinderter, schlagzeilen •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang