ERA-Strukturkomponente – und der die erforderliche Betriebsvereinbarung

Nach § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 des Einführungstarifvertrages zum gemeinsamen Entgeltrahmenabkommen (ETV ERA) der Metall- und Elektroindustrie des Tarifgebiets nordwestliches Niedersachsen werden die verbleibenden Mittel des ERA-Anpassungsfonds ausgezahlt, wenn sich am Einführungsstichtag herausstellt, dass eine weitere Verwendung dieser Mittel nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist. Die Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

ERA-Strukturkomponente – und der die erforderliche Betriebsvereinbarung

Gemäß § 9 Nr. 5 ETV ERA können zu Anspruchsberechtigten nur diejenigen Beschäftigten bestimmt werden, die zum Aufbau der ERA-Strukturkomponenten beigetragen haben und im Zeitpunkt der späteren Auszahlung noch „in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb“ stehen.

Die Regelungen der § 9 Nr. 4, § 4 Nr. 2 ETV ERA setzen voraus, dass die Betriebsvereinbarung jedenfalls den Auszahlungszeitpunkt des ERA-Anpassungsfonds, dh. die Fälligkeit der Zahlung bestimmt. Ohne Bestimmung der Fälligkeit kann der Kreis der Anspruchsberechtigten nicht festgestellt werden. Dieser kann in Abhängigkeit vom Auszahlungszeitpunkt täglich einer Veränderung unterliegen, weil nach § 9 Nr. 5 ETV ERA anspruchsberechtigt nur sein kann, wer im Zeitpunkt der Auszahlung in einem Arbeitsverhältnis im Betrieb steht.

Die Bestimmung der Fälligkeit der Auszahlung fehlt in den Vereinbarungen der Betriebspartner. Es mangelt deshalb an einer den tariflichen Vorgaben entsprechenden Betriebsvereinbarung. Da nach § 9 Nr. 6 ETV ERA individuelle Ansprüche auf Beträge aus dem ERA-Anpassungsfonds vor Inkrafttreten der Betriebsvereinbarung nicht bestehen, ist die Klage auf Auskunft und Auszahlung zurzeit unbegründet.

Weiterlesen:
Berechnung der ERA-Strukturkomponente in der Metall- und Elektroindustrie

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. März 2016 – 5 AZR 337/15