Fehlerhafte Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie?

Das Landgericht Berlin verneint einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung der Leiharbeiterrichtlinie 2008/104/EG.

Fehlerhafte Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie?

Dem Urteil des Landgerichts Berlin lag der Fall einer Diplom-Psychologin zugrunde, die in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig war. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch nicht mit der Klinik abgeschlossen, sondern mit konzerneigenen Personalservicegesellschaften auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Im Rahmen dieser Verträge bezog die Psychologin ein geringeres Gehalt als die bei der Klinik unmittelbar Beschäftigten.

Die Psychologin hatte zunächst Klage vor den Arbeitsgerichten erhoben und wollte die Feststellung erreichen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der Klinik bestehe. Der Gang bis vor das Bundesarbeitsgericht blieb allerdings erfolglos.

Daraufhin hat die Psychologin in dem hier entschiedenen Rechtsstreit die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen des behaupteten Minderverdienstes in Höhe von insgesamt ca. 33.000,00 € brutto in Anspruch genommen: Die Leiharbeiterrichtlinie verbiete eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung ohne vollen Lohnausgleich; das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthalte zwar auch ein Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung, knüpfe aber keine Sanktion an einen Verstoß. Dadurch sei die Bundesrepublik nicht den Anforderungen der EU-Leiharbeiterrichtlinie nachgekommen. Das Landgericht Berlin wies diese Klage nun erstinstanzlich ab:

Dabei ließ es das Landgericht offen, ob die Richtlinie überhaupt fehlerhaft umgesetzt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem nach dem EU-Recht erforderlichen offenkundigen Verstoß. Denn der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht schließlich einen weiten Spielraum.

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