Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld

Freiwilligkeitsvorbehalt beim Weihnachtsgeld

…drucken  …als pdf-Datei   
3. April 2009 | Arbeitsrecht

In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der sich nicht in dem bloßen Hinweis erschöpft, dass sich der Arbeitgeber „freiwillig“ zur Erbringung der Leistung verpflichtet, ohne dazu durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Gesetz gezwungen zu sein1, wirksam das Entstehen eines Rechtsanspruchs des Zuwendungsempfängers auf künftige Sonderzahlungen hindern kann2. Der Arbeitgeber kann außer bei laufendem Arbeitsentgelt3 grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Sonderzahlung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt4. Daran hat das Bundesarbeitsgericht auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 festgehalten, mit dem die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG aufgegeben wurde. Das BAG hat angenommen, der Arbeitgeber sei aufgrund eines klaren und verständlichen Freiwilligkeitsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag, der einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig ausschließt, grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er zum laufenden Arbeitsentgelt eine zusätzliche Leistung gewährt5.

Bei einem klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt, der jeden Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Sonderzahlung ausschließt, fehlt es an einer versprochenen Leistung iSv. § 308 Nr. 4 BGB. Dies gilt auch dann, wenn die Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich vergütet. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Sonderzahlung wird auch in diesem Fall nicht eingeschränkt oder sonst verändert. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Leistung der Sonderzahlung wird unabhängig von dem mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck von vornherein nicht begründet. Es mangelt an einem Angebot des Arbeitgebers iSv. § 151 BGB, das der Arbeitnehmer annehmen könnte. Mit Formulierungen, dass aus der Leistung einer Sonderzahlung keinerlei Rechte hergeleitet werden können oder wiederholte Zahlungen keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründen, macht der Arbeitgeber hinreichend deutlich, dass er gerade keine Rechtsfolge im Sinne einer Erfüllungspflicht herbeiführen will. Deshalb verstößt ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der einen Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung ausschließt, auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz „pacta sunt servanda“ (Verträge sind einzuhalten), weil es zu keiner verbindlichen Zusage der Sonderzahlung gekommen ist. Ein Anspruchentsteht nur auf die jeweils zugesagte Sonderzahlung. Mit der Zahlung erlischt dieser Anspruch.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 21. Januar 2009 – 10 AZR 221/08 und 10 AZR 219/08

  1. BAG, Urteil vom 23. Oktober 2002 – 10 AZR 48/02BAGE 103, 151, 155 mwN
  2. BAG, Urteile vom 11. April 2000 – 9 AZR 255/99BAGE 94, 204, 206 f.; vom 12. Januar 2000 – 10 AZR 840/98AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158; und vom 5. Juni 1996 – 10 AZR 883/95AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 193 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 141
  3. vgl. BAG Urteil vom 25. April 2007 – 5 AZR 627/06BAGE 122, 182
  4. st. Rspr., vgl. BAG, Urteile vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06AP BGB § 307 Nr. 32 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 26; vom 23. Oktober 2002 – 10 AZR 48/02 – aaO; und vom 11. April 2000 – 9 AZR 255/99 – aaO, jeweils mwN
  5. BAG, Urteile vom 10. Dezember 2008 – 10 AZR 1/08 -; vom 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07 – EzA BGB 2002 § 307 Nr. 38; vom 24. Oktober 2007 – 10 AZR 825/06 – aaO; vom 26. September 2007 – 10 AZR 569/06AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 205 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 13; und vom 28. März 2007 – 10 AZR 261/06AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen und Musterschreiben für Bewerbungen

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema:
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

JobScout 24

Schlagworte für diesen Artikel: weihnachtsgeld freiwilligkeitsvorbehalt • freiwilligkeitsvorbehalt muster • freiwilligkeitsvorbehalt weihnachtsgeld • freiwilligkeitsvorbehalt bei weihnachtsgeld • musterbrief weihnachtsgeld • weihnachtsgeld freiwilligkeitsvorbehalt muster • musteranschreiben weihnachtsgeld • formular weihnachtsgeld vorbehaltsklausel • freiwilligkeitsvorbehalt sonderzahlung • freiwilligkeitsvorbehalt muster formular •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang
JuristischeSuche