Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Gleichbehandlung bei Gehaltserhöhungen

Gleichbehandlung bei Gehaltserhöhungen

…drucken   
12. Mai 2010 | Arbeitsrecht

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn Arbeitsentgelte durch eine betriebliche Einheitsregelung generell angehoben werden und der Arbeitgeber die Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt1.

Dem Arbeitgeber ist es verwehrt, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von ihnen aus unsachlichen Gründen von einer Erhöhung der Arbeitsentgelte auszuschließen. Eine sachfremde Benachteiligung liegt nicht vor, wenn sich nach dem Leistungszweck Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird2.

Die Differenzierung zwischen der begünstigten Gruppe und den benachteiligten Arbeitnehmern ist dann sachfremd, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt. Die Gründe müssen auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und dürfen nicht gegen höherrangige Wertentscheidungen verstoßen. Die Gruppenbildung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Unterscheidung einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Die unterschiedliche Leistungsgewährung muss stets im Sinne materieller Gerechtigkeit sachgerecht sein3.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2010 – 5 AZR 168/09

  1. BAG 15.07.2009 – 5 AZR 486/08, Rn. 11, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; BAG 14.03.2007 – 5 AZR 420/06, Rn. 19, BAGE 122, 1; BAG 31.08.2005 – 5 AZR 517/04, BAGE 115, 367
  2. BAG 15.07.2009 – 5 AZR 486/08 – Rn. 12, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; BAG 01.04.2009 – 10 AZR 353/08, Rn. 14, DB 2009, 2494; BAG 28.03.2007 – 10 AZR 261/06, Rn. 14, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 265 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 21
  3. BAG 15.07.2009 – 5 AZR 486/08, Rn. 13, EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 20; BAG 14.03.2007 – 5 AZR 420/06, Rn. 26, BAGE 122, 1

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Ihren Arbeitsvertrag

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: gehaltserhöhung musterbrief • musterbrief gehaltserhöhung • gleichbehandlung gehaltserhöhung • gehaltserhöhung gleichbehandlungsgrundsatz • gehaltserhöhung gleichbehandlung • gleichbehandlung bei gehaltserhöhung • musterbrief lohnerhöhung • musterschreiben gehaltserhöhung • gleichbehandlungsgrundsatz gehaltserhöhung • musterbrief für gehaltserhöhung •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang