Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Interessenausgleich und außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen

Interessenausgleich und außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen

…drucken   
30. Juli 2009 | Arbeitsrecht

Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird gemäß § 1 Abs. 5 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

§ 1 Abs. 5 KSchG findet jedoch, wie das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden hat, keine Anwendung auf außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 AZR 844/07

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Ihren Arbeitsvertrag

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: interesenausgleich • kündigungen interessenausgleich • außerordentliche betriebsbedingte kündigung • interesenausgleich arbeitnehmer • "außerordentliche betriebsbedingte kündigung" • interessenausgleich ebay • betriebsbedingte kündigung interessensausgleich • bundesarbeitsgericht außerordentliche betriebsbedingte kündigung datenschutzbeauftragter • interessenausgleich bei aßerordentlichen kündigungen •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang