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Kein Mann für’s Mädcheninternat

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28. Mai 2009 | Arbeitsrecht

Nach einem heute verkündeten Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellt es keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts dar, dass der Träger eines Gymnasiums bei der Besetzung einer Betreuerstelle für das von ihm betriebene Mädcheninternat die Bewerberauswahl auf Frauen beschränkt, wenn die Tätigkeit auch Nachtdienste im Internat beinhalten soll.

In dem heute vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit hatte das beklagte Land Rheinland-Pfalz für das Mädcheninternat eines staatlichen Gymnasiums mittels einer Stellenausschreibung eine Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin gesucht. Der Kläger, ein Diplom-Sozialpädagoge, hatte sich um diese Stelle beworben. Das staatliche Gymnasium teilte ihm mit, bei der Stellenbesetzung könnten ausschließlich weibliche Bewerber berücksichtigt werden, weil die Stelleninhaberin auch Nachtdienste im Mädcheninternat leisten müsse.

Der Kläger hält sich wegen seines Geschlechts für in unzulässiger Weise benachteiligt und hat vom beklagten Land wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750,00 € verlangt.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat seine Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht hielt die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts hier für zulässig. Für die Tätigkeit in einem Mädcheninternat, die auch mit Nachtdiensten verbunden ist, stellt das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG dar. Dabei steht es dem Arbeitgeber grundsätzlich frei festzulegen, welche Arbeiten auf einem zu besetzenden Arbeitsplatz zu erbringen sind.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Mai 2009 – 8 AZR 536/08

 

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