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Lehrerin mit Mütze

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21. August 2009 | Arbeitsrecht

Nach dem Schulgesetz Nordrhein-Westfalen dürfen Lehrer und pädagogische Mitarbeiter während der Arbeitszeit keine religiösen Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes oder den religiösen Schulfrieden zu gefährden. Diese Regelung steht, wie jetzt nochmals das Bundesarbeitsgericht betonte, im Einklang mit dem Grundgesetz sowie den nationalen und europäischen Diskriminierungsverboten. Eine Kopfbedeckung, die Haare, Haaransatz und Ohren einer Frau vollständig bedeckt, stellt, wie das Bundesarbeitsgericht ebenfalls urteilte, eine religiöse Bekundung dar, wenn sie erkennbar als Ersatz für ein islamisches Kopftuch getragen wird.

Die Klägerin des jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreits hat die Unwirksamkeit einer Abmahnung geltend gemacht, die ihr wegen ihrer Kopfbedeckung vom beklagten Land Nordrhein-Westfalen erteilt worden ist. Die Klägerin ist islamischen Glaubens und an einer Gesamtschule als Sozialpädagogin tätig, in der sie mit Schülern unterschiedlicher Nationalitäten und Religionen in Kontakt kommt. Seit sie einer Aufforderung des beklagten Landes nachgekommen ist, das von ihr zuvor getragene islamische Kopftuch abzulegen, trägt die Klägerin eine Mütze mit Strickbund, die ihr Haar, den Haaransatz und die Ohren komplett verbirgt.

Ihre Klage blieb – wie bereits zuvor vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf1 und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf2 – nun auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf war die Kopfbedeckung als religiöse Bekundung und nicht nur als ein modisches Accessoire aufzufassen. Sie verstieß deshalb gegen das gesetzliche Bekundungsverbot.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. August 2009 – 2 AZR 499/08

  1. ArbG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2007 – 12 Ca 175/05])
  2. LAG Düsseldorf, Urteil vom 10. April 2008 – 5 Sa 1836/07

 

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