Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Arbeitsrecht » Neue Eingruppierungsregeln für Oberärzte

Neue Eingruppierungsregeln für Oberärzte

…drucken  …als pdf-Datei   
21. Dezember 2009 | Arbeitsrecht

Das Bundesarbeitsgericht hatte aktuell über sieben Eingruppierungsklagen entschieden, in denen es um die Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt ging. Die Klagen waren teilweise erfolgreich, wurden aber überwiegend abgewiesen. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht die Gelegenheit genutzt, die neuen Tarifbestimmungen zu den einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen auszulegen.

Im Jahre 2006 sind die Tarifverträge zwischen dem Marburger Bund einerseits und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) sowie der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) andererseits in Kraft getreten. Sie sehen erstmals eine eigenständige Entgeltgruppe für Oberärzte vor, deren Vergütung um bis zu 1.300,00 Euro und damit deutlich über derjenigen für Fachärzte liegt. Die Tarifvertragsparteien haben diese Eingruppierung an die Voraussetzung gebunden, dass einem Oberarzt die medizinische Verantwortung u.a. für einen (VKA: selbständigen) Teilbereich einer Klinik bzw. Abteilung (VKA: ausdrücklich) vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Dabei ist unter Teilbereich eine organisatorisch abgrenzbare Untergliederung zu verstehen, die zur Erfüllung eines medizinischen Zweckes auf Dauer mit Personen und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Übertragung der medizinischen Verantwortung umfasst ein Aufsichts- und eingeschränktes Weisungsrecht für das unterstellte medizinische Personal in dem zugewiesenen Teilbereich. Im Hinblick auf die allgemeine ärztliche Verantwortungsstruktur und die unterschiedlichen hierarchischen Ebenen ist dabei für eine entsprechende Eingruppierung erforderlich, dass dem Oberarzt nicht nur Assistenzärzte nachgeordnet sind, sondern in aller Regel auch mindestens ein Facharzt unterstellt ist. Darüber hinaus beinhaltet die Anforderung, die medizinische Verantwortung müsse dem Oberarzt übertragen worden sein, auch, dass dieser für den betreffenden Teilbereich die Alleinverantwortung trägt, ungeachtet der ohnehin bestehenden Letztverantwortung des Chefarztes. Diese medizinische Verantwortung für einen Teilbereich muss in einer dem Arbeitgeber zurechenbaren Weise übertragen worden sein. Eine vor Inkrafttreten der Tarifverträge ausgesprochene „Ernennung“ zum „Oberarzt“ allein hat in aller Regel keine Bedeutung für die tarifgerechte Eingruppierung.

In einem der entschiedenen Fälle war der Kläger bis zum 31. Januar 2008 an einer Klinik der beklagten Universität als Facharzt für Herzchirurgie beschäftigt und wurde auf Veranlassung der Klinikleitung seit Mai 2006 auf den Arztbriefen, später auch in den Organisationsplänen der Klinik als Oberarzt bezeichnet. Seine Klage auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 3 (Oberärzte) des TV-Ärzte(TdL) blieb zuletzt auch vor dem Bundesarbeitsgericht schon deshalb erfolglos, weil auf seinen wechselnden Stationen nach den jeweiligen Organisationsplänen stets mindestens ein weiterer Oberarzt verantwortlich war. Sein Verweis auf das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot scheiterte daran, dass er nicht im Einzelnen zu Kollegen mit gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit vorgetragen hatte, die – im Unterschied zu ihm – die begehrte Vergütung erhalten.

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 9. Dezember 2009 – 4 AZR 841/08 u.a.

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für Vorsorge & Testament

 

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Arbeitsrecht

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: oberarztgehalt marburger bund • oberarztgehalt tarif • tvöd oberarztgehalt • tarif oberarztgehalt • oberarztgehalt tvöd • oberarzt krankenhaus vergütung • oberarztgehalt nach tvÖd • tvöd oberarzt 2010 • marburger bund oberarztgehalt • oberarztgehalt •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang