Eine vor Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vereinbarte arbeitsvertragliche Verfallklausel „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser
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